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95/1999
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KRIEGSSCHADENRENTE BIS ZUM JAHRESENDE BEANTRAGEN (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) in- Anträge auf Kriegsschadenrente sollen nur noch bis Ende 1999 gestellt werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (14/866) vor, mit dem das Lastenausgleichsgesetz geändert werden soll. Voraussetzung für einen Antrag soll sein, daß die Altersgrenze erreicht wurde oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Mehr als 50 Jahre nach Kriegsende sei die Altersversorgung der Aussiedler, die Anspruch auf Lastenausgleich nur noch haben, wenn sie vor 1993 in das Bundesgebiet gezogen sind, durch das Fremdrentengesetz und die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet, heißt es in dem Entwurf. Von der Kriegsschadenrente könnten die Fälle nicht erfaßt werden, in denen die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges und deren Folgen nicht die Ursache für die fehlende Altersversorgung sind. Die bei Kriegsende ehemals Selbständigen und von diesen wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen erfüllten fast ausnahmslos noch die Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen bis zum vorgesehenen Stichtag. Bei den Ausgleichsbehörden im gesamten Bundesgebiet seien 1997 nur noch 98 Anträge auf Gewährung von Kriegsschadenrente eingegangen, in denen es vielfach nach der Einweisung in die gesetzliche Rentenversicherung rückwirkend wieder zur Einstellung der Kriegsschadenrente gekommen sei. Personen, die die Voraussetzungen für eine Kriegsschadenrente bis zum Jahresende erfüllen, soll noch eine Antragsfrist bis Mitte 2000 eingeräumt werden.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme den Entwurf der Länderkammer, weil die vorgesehenen Änderungen die Abwicklung der Kriegsschadenrente erheblich vereinfachten und einen wichtigen Schritt auf dem Weg darstellten, den Lastenausgleich abzuschließen. Die geplanten Änderungen zur Kriegsschadenrente könnten nur Fälle betreffen, in denen ein Antrag auf Lastenausgleich bereits gestellt wurde. Durch die Gesetzesänderung würde die bisher bestehende Wahlmöglichkeit, Leistungen des Lastenausgleichs statt durch Einmalzahlung (Hauptentschädigung) in Form einer Rente (Kriegsschadenrente) zu erhalten, sowie die Wahlmöglichkeit zwischen den Formen der Kriegsschadenrente zeitlich begrenzt. Ende letzten Jahres habe es noch 39.849 laufende Fälle von Kriegsschadenrente gegeben. In den meisten Fällen sei die Hauptentschädigung bereits abschließend angerechnet worden, weil diese durch die Rentenzahlung inzwischen verbraucht gewesen sei. Derzeit gebe es etwa 2500 Fälle, in denen eine Anrechnung noch stattfinden müsse. Hinzugerechnet werden müßten bis zum Auslaufen der Wahlmöglichkeit etwa 200 bis 300 weitere Fälle.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9909503
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