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104/1999
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UNTERHALTSGELD WIRD AUCH BEI PRAKTIKA BEWILLIGT (ANTWORT)

Bonn: (hib) as- Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die durch Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden, enthalten oft neben dem theoretischen oder fachpraktischen Unterricht auch Praktika, die in Betrieben durchgeführt werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/1060) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu Bewilligung von Unterhaltsgeld bei Praktika durch die Bundesanstalt für Arbeit (14/856) weiter darlegt, zählt ein Praktikum im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung, wenn es förderungsrechtlich zulässig und in der Maßnahmekonzeption vorgesehen ist, zu der Weiterbildungsmaßnahme. Für das Unterhaltsgeld werde die Maßnahme als Einheit betrachtet, so daß auch für den Unterricht und etwaige Vor- oder Zwischenpraktika Unterhaltsgeld geleistet wird, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit praktische Tätigkeiten im Rahmen von Trainingsmaßnahmen gefördert würden, so die Antwort weiter, erfolge die Förderung unter anderem durch Weiterleistung von zuvor bezogenem Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Das SGB III biete die Rechtsgrundlagen für die Erbringung von Unterhaltsgeld während beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen. Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeine Förderungsvoraussetzungen einschließlich der sogenannten Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Zu den Förderungsvoraussetzungen gehöre unter anderem, daß die Weiterbildung notwendig im förderungsrechtlichen Sinne ist, z.B. um bei Arbeitslosigkeit eine berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen, daß die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist und daß das Arbeitsamt den Arbeitnehmer vor Weiterbildungsbeginn beraten hat und der Teilnahme zugestimmt hat. Zudem müsse die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt worden sein. Dabei unterscheide das SGB III weder hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen noch in Bezug auf das Unterhaltsgeld, ob es sich um einen theoretischen Unterricht oder um ein Praktikum handelt. Lediglich für sogenannte Anerkennungspraktika, die im Anschluß an berufliche Weiterbildungsmaßnahmen in verschiedenen Berufen absolviert werden müssen, werde kein Unterhaltsgeld geleistet, da dabei üblicherweise die Eigenschaften der Beschäftigung überwögen. Eine weitere Besonderheit, so die Regierung, könne sich allenfalls bei Auslandspraktika ergeben. Eine Auslandsförderung nach dem SGB III sei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Werde eine inländische Weiterbildung durch ein Auslandspraktikum ergänzt, werde in der Regel der inländische Teil durch Unterhaltsgeld nach dem SGB III und das Auslandspraktikum durch Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert.

Herausgeber: Deutscher Bundestag
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9910403
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