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144/1999
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ALTAUTOENTSORGUNG IN DEUTSCHLAND VERBESSERN (UNTERRICHTUNG)

Berlin: (hib/VOM-um) Das Bundesumweltministerium bereitet eine Novelle der Altautoverordnung vor, um die Entsorgung gebrauchter Fahrzeuge in Deutschland zu verbessern. In einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (14/1389) über die Erfahrungen in den ersten zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung heißt es, dass die Entsorgung zuvor von vielen Betrieben vorgenommen worden sei, die weder über die aus Umweltschutzgründen notwendigen Einrichtungen verfügten noch die ökologisch erforderlichen Behandlungsstandards erfüllten. Mit den derzeit rund 1.000 anerkannten Verwerterbetrieben seien deutlich weniger Unternehmen im Altautoentsorgungsmarkt tätig als vor April 1998. Eine solche Konzentration auf umweltgerecht arbeitende Altautoverwerter sei somit notwendig gewesen, betont die Regierung. Trotz der geringeren Anzahl bislang anerkannter Verwertungsbetriebe und Shredderanlagen seien keine umwelt- oder ordnungspolitisch unerwünschten Konzentrationstendenzen festzustellen gewesen. Überkapazitäten und die in der Tendenz abnehmenden Mengen an Altautos beträfen die gesamte klein bis mittelständisch strukturierte Branche. Das Marktgeschehen werde hauptsächlich über Angebote gegenüber dem letzten Besitzer und über die gewählte Unternehmensstrategie gesteuert. Die Unternehmen spezialisierten sich zunehmend, etwa auf den Aufbau von Ersatzteillagern im großen Rahmen oder auf die Gewinnung höherwertiger Schrotte. Die abnehmenden Mengen an Altautos in Deutschland und die Überkapazitäten am Markt führt die Bundesregierung auf eine gestiegene Nachfrage nach billigen Gebrauchtwagen vor allem aus Osteuropa zurück. Schätzungen zufolge verbleibe derzeit etwa die Hälfte der endgültig stillgelegten Fahrzeuge in Deutschland. Die Überkapazitäten steigern nach Auffassung der Regierung den Wettbewerb unter den Verwertungsbetrieben.

Die Altautoverwertung habe zudem dazu geführt, dass sich die Kontrolle der Verwerterbetriebe zu unabhängigen Sachverständigen hin verlagert. Die Übernahme bestimmter Aufgaben durch Sachverständige und deren Organisationen habe die Überwachungsbehörden entlastet. Allerdings zeigten sich Schwierigkeiten, die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige zur Durchsetzung der Umweltstandards bundeseinheitlich sicherzustellen. Der von der Wirtschaft unterbreitete Vorschlag, Qualifikationsvoraussetzungen für Sachverständige festzulegen, sei von den Beteiligten letztlich nicht angenommen worden. Bund und Länder prüften derzeit, wie die Qualifikation der Sachverständigen, das Zulassungsverfahren und damit das Anerkennungsprofil für Entsorgungsbetriebe weiter vereinheitlicht werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Nach der Altautoverordnung entsorgt der letzte Besitzer seinen Wagen, indem er ihn an eine anerkannte Abnahmestelle oder einen anerkannten Verwertungsbetrieb abgibt. Dafür erhält er einen Verwertungsnachweis, den er der Zulassungsbehörde bei der Stilllegung des Fahrzeugs vorlegt. Wird das Fahrzeug nicht entsorgt, soll der Halter bei der Behörde eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs abgeben. Die Zulassungsbehörden leiten die Verbleibserklärungen und die Verwertungsnachweise an die Ordnungsbehörden weiter und unterrichten diese über Stilllegungsvorgänge, die ohne eine entsprechende Bescheinigung erfolgten. Endgültige Stilllegungen ohne Abgabe einer Verbleibserklärung oder Vorlage eines Verwertungsnachweises können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden, heißt es in dem Bericht.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9914403
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