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186/1999
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EINHEIT ANWALTLICHEN BERUFSRECHTS HERSTELLEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-re) Die CDU/CSU möchte zum 1. Januar 2000 die Einheit des anwaltlichen Berufsrechts in ganz Deutschland herstellen und zu diesem Zweck eine Vorschrift (Paragraph 78) der Zivilprozessordnung in Kraft setzen. Die Fraktion hat dazu einen Gesetzentwurf (14/1661) vorgelegt. Die Abgeordneten erläutern, nach noch geltendem Recht könne ein Anwalt in den alten Bundesländern grundsätzlich nur vor dem Landgericht oder im Anwaltsprozess vor dem Familiengericht auftreten, bei dem er zugelassen sei und auch seine Kanzlei habe. In den neuen Ländern gebe es diese Beschränkung nicht. Nach dem Rechtsanwaltsgesetz von 1990 konnten die dort zugelassenen Anwälte bei allen dortigen Landgerichten auftreten. Ziel des Gesetzes von 1994 sei es dann gewesen, die bislang unterschiedlichen Regelungen für Anwälte der neuen und alten Bundesländer mit einer Übergangsfrist zusammenzuführen. Diese Frist sollte für Anwälte im ehemaligen Bundesgebiet Ende dieses Jahres, für die beigetretenen Länder zum 31. Dezember 2004 auslaufen. Danach sollte jeder Anwalt vor jedem Landgericht und im Anwaltsprozess vor dem Familiengericht auftreten dürfen. Während der Übergangsfrist sollte auch für die Anwälte der neuen Länder wie für ihre Kollegen im früheren Bundesgebiet und abweichend vom Rechtsanwaltsgesetz die Zulassung und sogenannte Postulationsfähigkeit an ein Landgericht gebunden sein. Die längere Übergangsfrist für das Gebiet der neuen Länder sollte die Funktion eines Konkurrenzschutzes haben. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht nunmehr als teilweise verfassungswidrig erachtet (Az: 1 BvR 2011/94).

In der Anwaltschaft, so die Union, werde jetzt überwiegend behauptet, ab 1. Januar kommenden Jahres könnten alle Anwälte, also auch solche aus den neuen Ländern, im Gebiet der früheren Bundesrepublik vor allen Landgerichten bzw. in familiengerichtlichen Anwaltsprozessen auftreten. Hingegen sei es durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts umgekehrt Anwälten aus den alten Ländern verwehrt, ihrerseits im neuen Bundesgebiet auftreten zu dürfen. Die Bundesregierung betone demgegenüber, ein solcher gesetzgeberischer Wille sei aus der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht erkennbar. Für die CDU/CSU ist somit zumindest eine unklare Rechtslage entstanden. Ihre Absicht, das anwaltliche Berufsrecht nunmehr in allen Bundesländern einheitlich herzustellen, entspreche deshalb dem Zusammenwachsen der alten und neuen Bundesländer auf rechtlicher Ebene. Eines Konkurrenzschutzes über weitere fünf Jahre bedürfe es hingegen nicht mehr. Gerade größere Kanzleien aus dem ehemaligen Bundesgebiet hätten inzwischen zulässigerweise Sitze auch in den neuen Ländern. Der seinerzeit insbesondere vom Bundesrat im Vermittlungsverfahren beabsichtigte Konkurrenzschutz laufe somit ins Leere.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9918603
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