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210/1999
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DURCHLEITUNGSRECHT AN ENTWÄSSERUNGSANLAGEN REGELN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/VOMl-lw) Die Bundesregierung will die Nutzung von Entwässerungsanlagen, die von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) auf fremden Grundstücken errichtet worden waren, über das Jahr 1999 hinaus auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage stellen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes (14/1832) vorgelegt. Meliorationsanlagen dienen dazu, die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen zu erhalten und zu verbessern.

Neben Beregnungsanlagen zählen dazu auch großflächig angelegte unterirdische Entwässerungssysteme (Dränagen) und Brauchwasserspeicher. Solche Anlagen seien in der DDR vor allem von LPG errichtet worden und befänden sich auf den Grundstücken der damaligen Mitglieder, heißt es in dem Entwurf. Genutzt würden die Anlagen heute von LPG-Nachfolgebetrieben und Wiedereinrichtern. Das 1995 in Kraft getretene Meliorationsanlagengesetz zielt nach Regierungsangaben darauf ab, die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen zu bereinigen und deren weitere Nutzung abzusichern.

Die Praxis habe gezeigt, so die Regierung, das der derzeitige Bestand an Regelungen noch nicht alle Probleme löse. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an Entwässerungsanlagen steht den früheren Anlageneigentümern befristet bis 31. Dezember 1999 zu. Die Befristung beruhte laut Regierung auf der Erwartung, dass bis dahin ausreichend Wasser- und Bodenverbände gegründet sein würden, um die weitere Nutzung und Unterhaltung der Anlagen zu regeln. Dies sei bislang jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen geschehen.

Die Verbandsgründung werde vor allem wegen des als zu hoch empfundenen bürokratischen und finanziellen Aufwands für den Verbandsbetrieb abgelehnt. Damit wäre die Nutzung der Anlagen über 1999 hinaus nicht sichergestellt, argumentiert die Regierung. Die Durchleitung des gesammelten Wassers könnte nach Fristablauf durch einzelne Grundeigentümer, über deren Grundstücke die Leitungen laufen, unterbunden werden.

Daraus resultierten Gefahren für Bestand und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die heute die Anlagen nutzen. Da es sich nicht um Einzelfälle, sondern in bestimmten Regionen um ein flächendeckendes Problem handele, sieht die Regierung Handlungsbedarf. Der Entwurf gewährt den Grundstückseigentümern für die Zukunft einen Entgeltanspruch. Zur Zahlung verpflichtet werden soll der Eigentümer des entwässerten Grundstücks, nicht etwa dessen Pächter. Die Pflicht zur Entgeltzahlung soll entfallen, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen wird.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vor, die Frist für den Eigentümer einer Bewässerungsanlage, innerhalb derer die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert werden muss, bis Ende 2002 zu verlängern. Diese Fristverlängerung sei notwendig, weil die Bodenneuordnung noch nicht abgeschlossen und eine Zuordnung der Anlage zu bestimmten Grundstücken noch nicht möglich sei.

Eine Dienstbarkeit könne vor allem bei großen Anlagen häufig nicht eingetragen werden, weil nur mit großen Aufwand festzustellen sei, welche Grundstücke damit zu belasten wären. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Frist über das Jahresende 2000 hinaus ab, weil eine nochmalige Verlängerung den Schwebezustand zwischen Anspruchsentstehung und Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch aufrecht erhielte.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9921005
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