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152/2000
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ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON NUTZUNGSENTGELT SCHAFFEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-re) Grundstückseigentümer in den neuen Ländern sollen einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt durch den zum Besitz des Grundstücks Berechtigten für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis Ende Dezember 1994 erhalten.

Dies sieht ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (14/3508) vor.

Die Fraktionen erläutern, eine Vorschrift des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gewähre unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zum Besitz an einem fremden Grundstück in den neuen Ländern, auch wenn die Begründung eines Nutzungsrechts nach den Rechtsvorschriften der DDR unterblieben war.

Inhaber eines solchen Besitzrechts sei vor allem derjenige, der das Grundstück bebaut habe. Für den genannten Zeitraum seien aber Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Besitzer auf Zahlung eines Nutzungsentgelts seinerzeit ausgeschlossen worden.

Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 8. April 1998 (Aktenzeichen 1 BvR 1680/93 u.a.) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Entsprechend der Forderung des Gerichts müsse diese verfassungswidrige Regelung bis Ende dieses Monats korrigiert werden, so Sozialdemokraten und Bündnisgrüne.

Mit dem neuen Gesetz soll den Worten der Initiatoren zufolge ebenfalls klargestellt werden, dass von volkseigenen Kreditinstituten in der DDR verwaltete Grundpfandrechte, als deren Gläubiger im Grundbuch das Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Kreditinstituts eingetragen war, spätestens mit Wirkung zum 1. Juli 1990 in die Gläubigerschaft der sie verwaltenden Kreditinstitute übergegangen sind.

Gleiches gelte für die von den Sparkassen verwalteten Verbindlichkeiten des Volksvermögens. Dabei, so die Abgeordneten weiter, sei der Begriff "verwaltet" einschränkend dahin zu verstehen, dass geschäftsfremde Verbindlichkeiten, welche der Rat des Kreises zu DDR-Zeiten für staatliche/volkseigene Aufgaben begründet hat, nicht auf die Kreditinstitute (Sparkassen) übergegangen sind.

Sofern es sich um für den Staatshaushalt der DDR treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte handele, werde in dem neuen Gesetz klargestellt, dass diese auf den Bund übergegangen sind und dessen Treuhandverwaltung unterliegen.

SPD und B 90/Grüne wollen mit ihrem Gesetzentwurf ebenfalls erreichen, dass die bisher durch die ehemalige Treuhandanstalt und heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wahrgenommene treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in der DDR auf einen Dritten übertragen werden kann.

Um für die anstehende Umstrukturierung die größtmögliche Flexibilität zu wahren, könne dies entweder eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts sein, erläutern die Fraktionen.

Die bestehende Rechts- und Fachaufsicht nach dem Treuhandgesetz sowie die Zuständigkeit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen bleibe dabei unberührt.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0015203
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