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016/2001
Stand: 22.01.2001
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Befristung eines Einreiseverbots hängt auch von der Kostenerstattung ab

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nach dem Gesetz nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird dann auch

bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/5061) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/5020). Das Einreiseverbot werde auf Antrag von den zuständigen Landesbehörden in der Regel befristet. Bei einem Antrag auf Befristung sei zu berücksichtigen, so die Regierung, ob der Ausgewiesene oder Abgeschobene die Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in Deutschland für ihn aufgewendeten öffentlichen Mittel erstattet hat. Bei mit Deutschen verheirateten Ausländern trügen finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht. Bestehe keine Wiederholungsgefahr, komme in diesen Fällen regelmäßig eine Befristung in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer der Befristung muss laut Regierung auch geprüft werden, inwieweit angefallene Abschiebungskosten durch angemessene Ratenzahlungen erstattet werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_016/03
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