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084/2001
Stand: 23.03.2001
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Bundesregierung strebt Aufhebung der Zugabeverordnung an

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung strebt mit einem Gesetzentwurf (14/5594) an, die so genannte Zugabeverordnung aufzuheben. Sie begründet ihre Initiative damit, die restriktiven Regelungen dieser Verordnung entsprächen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen von Wirtschaft und Verbrauchern. Eine Liberalisierung sei außerdem im Hinblick auf die europäische Rechtsentwicklung im Bereich des elektronischen Handels geboten. So sehe eine EU-Richtlinie vor, dass sich Anbieter im grenzüberschreitenden "Internet-Handel" grundsätzlich nur an den im jeweiligen Herkunftsland geltenden Vorschriften orientieren müssten. Wegen des weitreichenden Zugabeverbots in Deutschland drohe deshalb eine Diskriminierung der hier zu Lande ansässigen Unternehmen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung steht deren Angaben zufolge im engen Zusammenhang mit einer weiteren Initiative zur Aufhebung des Rabattgesetzes (14/5441).

Nach der Reform, so heißt es weiter, würden Zugaben wie auch Rabatte in Deutschland für alle Unternehmen grundsätzlich erlaubt sein. Die Freiheit, diese zu gewähren, würde ihre Grenzen nur in den allgemeinen Rechtsvorschriften finden, die für alle unternehmerischen Aktivitäten gälten. In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat den Gesetzentwurf und argumentiert, die Zugabeverordnung habe sich zunehmend als Wettbewerbshemmnis erwiesen. Die Länderkammer plädiert im Übrigen dafür, die ihres Erachtens weitreichenden Auswirkungen der mit der Aufhebung der Zugabeverordnung verbundenen Änderungen des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens eingehend zu prüfen. Bisher mögliche Ausnahmen zum Zugabeverbot dort sollten nach Möglichkeit beibehalten werden. Die Regierung erklärt dazu in ihrer Gegenäußerung, sie könne sich den Überlegungen des Bundesrates grundsätzlich anschließen. Entsprechende Formulierungsvorschläge werde sie im Rahmen der Beratungen des Bundestages vorlegen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_084/02
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