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092/2001
Stand: 29.03.2001
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Richtlinie über rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen umsetzen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Eine EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen soll in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat hierzu einen Gesetzentwurf (14/5642) vorgelegt. Vorgesehen ist unter anderem, durch eine Änderung des Patentgesetzes klarzustellen, dass mit technischen Mitteln isolierte Teile des menschlichen Körpers einschließlich bestimmter Gen-Abschnitte auch dann Erfindungen sein können, wenn sie in ihrem Aufbau mit den im Körper vorhandenen natürlichen Teilen identisch sind. Andererseits, so die Regierung weiter, könne es keine Patente für Genabschnitte geben, deren Verwendungszweck nicht bekannt sei. Der Anmelder eines Patents müsse deshalb angeben können, welche Aufgabe der Genabschnitt im Körper habe und wozu das Protein, für das er codiere, bei einer Produktion außerhalb des Körpers diene. Wie es in der Vorlage weiter heißt, dürfen Patente nicht erteilt werden für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen oder zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahnen eines Menschen. Ausgeschlossen sei auch die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken.

Die Regierung erläutert weiter, mit der umzusetzenden EU-Richtlinie sei kein neues Patentsrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden könnten, wenn sie sich auf biologisches Material bezögen, sei bereits "seit langem anerkannt". Es gehe jetzt darum, einen wirksamen und harmonisierten Schutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu schaffen. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Investitionen auf dem Gebiet der Biotechnologie fortgeführt und gefördert werden könnten. Mit Blick auf eine Klage der Niederlande und auch Italiens beim Europäischen Gerichtshof gegen die Richtlinie teilt die Regierung im Übrigen mit, diese Klage habe nach dem EG-Vertrag keine aufschiebende Wirkung. Deutschland sei daher verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Bemühen der Regierung, einen Beitrag zur Rechtssicherheit beim EU-weiten Schutz geistigen Eigentums im Bereich biotechnologischer Erfindungen zu leisten. Da aber bei der praktischen Anwendung des Patentschutzes noch viele, insbesondere ethische Fragen offen seien, müsse die Regierung ihren Beitrag dazu leisten, dass über Änderungen und Präzisierungen die EU-Richtlinie erneut verhandelt werde. Insbesondere mit Blick auf die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers sei darauf hinzuwirken, dass lediglich die erfundenen Veränderungen am biologischen Material selbst für die Patentierung zugelassen werden, so die Länderkammer weiter.

In ihrer Gegenäußerung erklärt die Regierung, sie habe selbst darauf hingewiesen, dass die genannte Richtlinie nicht in allen Punkten endgültige Antworten auf die Herausforderungen des neuen Technologiebereichs habe finden können. Deshalb werde sie einen Änderungsprozess auf europäischer Ebene initiieren, um für Verbesserungen und Präzisierungen einzutreten. Für den Erfolg einer solchen Initiative für Änderungen auf EU-Ebene sei es aber wesentlich, sich rechtstreu zu verhalten, so die Regierung weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_092/05
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