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138/2001
Stand: 17.05.2001
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Koalitionsfraktionen streben Modernisierung des Schuldrechts an

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen streben nach eigenen Worten an, das deutsche Schuld- und Verjährungsrecht umfassend zu modernisieren. Anlass dazu sei vor allem eine Richtlinie der Europäischen Union zum Verbrauchsgüterkauf sowie weitere Richtlinien aus Brüssel, schreiben die Abgeordneten in einem Gesetzentwurf (14/6040). So soll die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Käufer künftig statt sechs Monaten zwei Jahre betragen. Zur Begründung heißt es dazu, die bisherige Frist sei nicht selten bereits abgelaufen, bevor der Käufer von dem Mangel der ihm gelieferten Ware überhaupt Kenntnis erlangen konnte. Wer beispielsweise seine im Frühsommer preisgünstig gekauften Ski in den Weihnachtsferien erstmalig benutze und dann einen Mangel der Sicherheitsbindung feststelle, könne seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen Fristablauf nicht mehr durchsetzen. Auch dann, wenn der Käufer die fehlerhafte Ware sofort nach der Lieferung verwende, trete der Mangel häufig erst nach Ablauf der bisherigen, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzten Frist auf. Bestehen bleibt laut Gesetzentwurf die fünfjährige Frist für Mängel von Bauwerken. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren bleibe erhalten für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen ähnlichen Rechten, für familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie für durch Gerichtstitel bestätigte Forderungen. Geregelt werden soll laut Koalitionsfraktionen auch, dass die Abweichung eines Produkts von Herstelleraussagen, etwa in Werbung und Etikettierung, als Sachmangel moniert werden darf. Dies sei etwa bei Aussagen des Herstellers über den Kraftstoffverbrauch eines Autos der Fall.

SPD und Bündnisgrüne erklären in ihrer Initiative zudem, es gelte Mängel des Schuld- und Verjährungsrechts zu beseitigen. Klarer geregelt werden müsse die gesetzliche Antwort auf die Frage, welche Ansprüche einer Vertragspartei zustehen, wenn der andere Teil den Vertrag gar nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht am rechten Ort und auf sonstige Weise fehlerhaft erfüllt habe. Dabei müsse auch das Nebeneinander von gesetzlich geregelten und ungeschriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Ansprüchen beseitigt werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es deshalb auch, die schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze in das BGB zu integrieren.

Umgesetzt werden sollen mit dem neuen Gesetz zudem eine EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug sowie Teile einer Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr. In ersterer ist vorgesehen, dass künftig der Verzugszins sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Dies gilt den Abgeordneten zufolge allerdings nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Im elektronischen Geschäftsverkehr soll ein Unternehmer veranlasst werden, seinem künftigen Vertragspartner alle notwendigen Informationen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass der Kunde diese abrufen und speichern kann. Ausserdem

sei dem Kunden der Eingang der elektronische Bestellung unverzüglich zu bestätigen, damit dieser sicher sein könne, dass die Bestellung beim Adressaten angekommen ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_138/05
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