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174/2001
Stand: 21.06.2001
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Neues Recht für die Klärung einer deutschen Volkszugehörigkeit angestrebt

/Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Neues Recht für die Klärung, wer deutscher Volkszugehöriger ist, streben SPD und Bündnis 90/Die Grünen an. Die Koalitionsfraktionen haben dazu einen Gesetzentwurf (14/6310) vorgelegt. Sie erläutern, die Verwaltungspraxis in Bund und Ländern habe bislang in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Sprachtests in den Herkunftsländern solcher Menschen vorgenommen, die eine deutsche Volkszugehörigkeit für sich behaupteten. Damit sollte nachgewiesen werden, dass die Vermittlung deutscher Sprache in der Regel auch die Weitergabe deutscher Kultur oder Erziehung anzeige. Unzulängliche Deutschkenntnisse und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache hätten hingegen auf die Zugehörigkeit zum russischen Kulturkreis verwiesen.

Nach Angaben der Koalitionsfraktionen könnte jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung dazu führen, dass der Nachweis, zum deutschen Volkstum zu gehören, auch auf andere Weise, wie beispielsweise dem Angebot von Zeugen, geführt werden dürfe. Im Ergebnis, so die Abgeordneten weiter, laufe dies darauf hinaus, dass die Zuwanderungsmöglichkeit für Spätaussiedler erheblich erweitert werde. Die deutsche Volkszugehörigkeit würde dann weitgehend durch eine deutsche Abstammung bestimmt. Im Ergebnis würden Sozialverträglichkeit und Akzeptanz der Spätaussiedlerzuwanderung erheblich belastet. Spätaussiedler würden nach Ansicht von Sozialdemokraten und Bündnisgrünen dann kaum noch als (ehemalige) Volksdeutsche wahrgenommen werden können, wenn sie ohne Deutschkenntnisse als solche anerkannt werden könnten. Außerdem würde ihre Integration zusätzlich erschwert.

Die Koalitionsfraktionen streben deshalb mit einem so genannten Spätaussiedlerstatusgesetz an, das Bundesvertriebenenrecht zu ändern, um eine Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Unter anderem soll für ab dem Jahre 1924 geborene Personen gelten, dass diese deutscher Volkszugehöriger sind, wenn sie mindestens von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abstammen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität müsse des weiteren bestätigt werden

"durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache". Diese sei festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung "auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann". Dieses soll dann nicht gelten, wenn diese familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_174/01
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