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237/2001
Stand: 10.09.2001
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Bundesrat: Rechte an Immobilien erst nach 30 Jahren verjähren lassen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, Ansprüche auf Rechte an Häusern und Grundstücken erst nach 30 Jahren verjähren zu lassen. In ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Schuldrechts (14/6857) - die im Übrigen wortgleich ist mit einem Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (14/6040) - schreibt die Länderkammer, beim Verkauf noch nicht vermessener Teilflächen sei es nicht selten, dass die Vermessung erst nach Jahren erfolge. Ob der Anspruch auf solches Eigentum indessen erst fällig werde, wenn das Messergebnis vorliege, erscheine unklar. Eine nochmalige Erklärung nach Vorliegen des Messergebnisses sei nur ein Erfordernis des Grundbuchverfahrens. Möglicherweise verjähre daher der Eigentumsverschaffungsanspruch nach dem Entwurf der Regierung bereits nach zehn Jahren ab Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages. Da im Immobilienverkehr die bisherige dreißigjährige Regelverjährung zu keinerlei Missverständnissen geführt habe, soll sie nach dem Willen des Bundesrates beibehalten werden. Die Bundesregierung ist laut ihrer Gegenäußerung anderer Auffassung. Die angeführten Gründe der Länderkammer hätten sie bewogen, für die Ansprüche im Immobiliarrecht überhaupt eine feste Verjährungsfrist von 10 Jahren vorzuschlagen. Eine längere Verjährungsfrist rechtfertigten sie hingegen nicht, so die Regierung. Gerade wenn ein Grundstücksteil noch vermessen werden müsste, reichten die vorgesehenen zehn Jahre aus. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, könnten sich die Parteien beispielsweise über eine Verlängerung der Verjährungsfrist verständigen.

Der Bundesrat bittet seiner Stellungnahme zufolge des weiteren um Prüfung, ob nicht alle Verjährungsvorschriften, auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und die sachlich damit zusammenhängenden Fristenregelungen mit der Neuregelung des Schuldrechts harmonisiert werden sollten. Dazu erklärt die Regierung, sie stimme dieser Einschätzung grundsätzlich zu. Die in Betracht kommenden Vorschriften in zahlreichen Sondergesetzen seien aber sehr heterogen. Deshalb habe man sich dazu entschlossen, zunächst das System der Verjährungsfristen im BGB neu zu ordnen und erst in einem zweiten Schritt weitere Fristen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_237/02
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