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041/2002
Stand: 19.02.2002
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Wohnraumüberwachung "in 41 von 70 Fällen ohne Relevanz für die Ermittlung"

/Inneres/Unterrichtung

Berlin: (hib/WOL) In 41 von insgesamt 70 Verfahren der akustischen Wohnraumüberwachung waren die zwischen 1998 und 2000 gewonnenen Erkenntnisse für das Ermittlungsverfahren "nicht von Bedeutung". Dies erklärt die Bundesregierung in einer als Erfahrungsbericht vorgelegten Unterrichtung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung durch Einsatz technischer Mittel (14/8155). Anlass des Berichts war die Dritte Beratung zur Änderung des Grundgesetzes nach Artikel 13 GG sowie des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die grundgesetzliche und strafverfahrensrechtliche Regelungen der akustischen Wohnraumüberwachung betrafen. Angesichts der absolut geringen Zahl entsprechender Verfahren und der eher allgemein gehaltenen Berichte der Länder seien repräsentative Aussagen und verlässliche Schlussfolgerungen sowie eine abschließende Bewertung der akustischen Wohnraumüberwachung als Instrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität derzeit noch nicht möglich, heißt es. Die Bundesregierung will nun prüfen, ob durch Forschungsaufträge eine bessere Erfolgskontrolle erreicht werden könne.

Unterschiedliche Rechtspositionen gibt es hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer für das Verfahren oder bei der Ausdehnung der Berichterstattung auf zufällig Mitbetroffene einer Wohnraumüberwachung von Verdächtigen. Rechtlicher und technischer Natur sind Probleme einer Hinzuziehung von Fachkräften zur unauffälligen Öffnung der Wohnung und zur versteckten Anbringung von Abhörgeräten. Von Belang ist schließlich auch die Frage der ausreichenden Frist zur Vorbereitung einer Wohnraumüberwachung. So komme es häufig bereits zu Schwierigkeiten, weil nach herrschender Rechtsmeinung die Fristsetzung nicht erst mit dem Vollzug der Abhörmaßnahmen, sondern bereits mit dem Erlass der richterlichen Anordnung eintrete. Dies beeinträchtige häufig die sehr zeitintensiven Vorbereitungsarbeiten, wenn weitere gerichtliche Anordnungen, etwa zum Betreten der Wohnung, erforderlich werden. Vom sächsischen Staatsministerium wurde ein Fall geschildert, wonach allein die Installation der Abhöreinrichtungen erst nach Ablauf von acht Wochen erfolgen konnte.

Auch nach Darstellung des hessischen Ministeriums für Justiz gibt die Statistik der gewonnenen Erkenntnisse eher ein ernüchterndes Bild. So hätten lediglich in fünf Fällen Informationen erhoben werden können, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung waren. Von den übrigen elf Fällen gab es vier, in denen die Überwachung aus technischen Gründen scheiterte, in einem weiteren Fall wurde die Wohnung kurzfristig vor dem Einsatz aufgegeben und in einem anderen Fall wurde kurz vor Beginn der Überwachung ein umfassendes und rechtskräftiges Geständnis abgelegt. Bei den übrigen fünf Maßnahmen führte die Überwachung in einem Fall zu einer klaren Entlastung des Verdächtigen, eine weitere Überwachung wurde obsolet, nachdem der Verdächtigte bei einer gleichartigen Straftat auf frischer Tat gestellt werden konnte und in den restlichen Fällen scheiterte die Überwachung aus "sonstigen Gründen" - dazu wird angenommen, dass Verdächtige mit einer Wohnraumüberwachung gerechnet oder die Abhöreinrichtungen entdeckt hatten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_041/05
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