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048/2002
Stand: 22.02.2002
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Keine Einzelfallprüfungen mehr für NS-Verurteilte

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen möchten gesetzliche Einzelfallprüfungen abschaffen, denen sich unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime verurteilte homosexuelle Männer unterziehen müssen, um die Aufhebung ihres Urteils bestätigt zu bekommen. Dazu haben die Abgeordneten einen Gesetzentwurf (14/8276) vorgelegt, mit dem das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege geändert werden soll. Entfallen sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen künftig Einzelfallprüfungen auch bei einer Vielzahl von Verurteilungen wegen "Desertion, Feigheit oder unerlaubter Entfernung".

Zur Erklärung heißt es, die Einzelfallprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft werde von den Betroffenen teilweise als "unzumutbar" empfunden. Zwar seien durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafpflege vom 25. August 1998 solche verurteilenden strafrechtlichen Entscheidungen aufgehoben worden, die aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen nach dem 30. Januar 1933 gefällt worden seien, um das nationalsozialistische Unrechtsregime durchzusetzen oder aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber habe sich dabei an bestimmten Regelbeispielen orientiert. In einigen Fällen aber bedürfe es nach wie vor einer Einzelfallprüfung durch die Staatsanwaltschaft, ob eine Entscheidung durch das Gesetz aufgehoben worden ist oder nicht. Die Betroffenen sähen sich angesichts bestehender Vorurteile auch heute oft noch nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag auf Einzelfallprüfung bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Nach geltendem Recht müssten sie einen Antrag stellen, damit ihnen die Aufhebung ihres Urteils bescheinigt werde. Weiter heißt es, dass Personen, die wegen Delikten wie "Übergabe an den Feind, unerlaubten Entfernens, Desertion oder Feigheit" nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt worden sind, es aus Gewissensgründen oder "berechtigter Angst" um ihr Leben gewagt hätten, sich sinnlosen Befehlen zu widersetzen oder ihre Dienstpflichten zu verletzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_048/02
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