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065/2002
Stand: 13.03.2002
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Mit dem Siebten Gesetz zum Immissionsschutz eine "duale Zielsetzung" geplant

/Umwelt/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorgelegt, mit dem die europäische Richtlinie von September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in deutsches Recht umgesetzt werden soll(14/8450). Im Rahmen einer "dualen Zielsetzung" will die Regierung darüber hinaus nationale Vorgaben zur Reinerhaltung der Luft Immissionswerte durchsetzen, die EG-rechtlich nicht vorgegeben sind. So sind beim Kraftfahrzeugverkehr Regelungen für erweiterte Möglichkeiten für Verkehrsbeschränkungen und -verbote bei Wegfall des bisherigen Paragrafen zur Wintersmokregelung beabsichtigt. Vorgesehen sind auch Neuregelungen der behördlichen Aufgaben zur Verbesserung der Luftqualität durch integrative Vorgaben zum gleichwertigen Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie neue Verordnungsermächtigungen zur Festlegung von Immissions- und Konzentrationswerten für Schadstoffe, die nicht durch bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden.

Mit der EU-Rahmenrichtlinie werden die Luftqualitätsziele für die Gemeinschaft mit Blick auf Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt definiert und festgelegt. Die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten soll anhand einheitlicher Methoden und Kriterien erfolgen. Dabei werden Messergebnisse bewertet, die auf der Grundlage sogenannter Tochterrichtlinien vorgegeben sind. So war die erste Tochterrichtlinie vom April 1999 über Grenzwerte bei Schwefeldioxyd, Stickstoffdioxyd und Stickstoffoxyde sowie über Partikel und Blei in der Luft bis zum 19. Juli 2001 umzusetzen. Eine zweite Tochterrichtlinie zu Benzol und Kohlenmonoxyd vom 16. November 2000 soll bis zum 13. Dezember 2002 umgesetzt werden. Vorgesehen sind weitere Tochterrichtlinien zur Minderung oder dem Verbot von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Kadmium, Arsen, Nickel und Quecksilber sowie Ozon.

Zu den Kosten heißt es, dem Bund entstünden durch das Gesetz keine Vollzugskosten, da die Länder für die Durchführung zuständig seien. Ländern und Gemeinden hätten danach vor allem Kosten durch den Vollzugsaufwand für die Aufstellung und Durchsetzung von Plänen und durch Messverpflichtungen zu tragen, die über die bisher geltenden Regelungen hinausgehen. Um den Kostenaufwand auf vertretbares Maß zu begrenzen, habe die Regierung bei den EU-Ratsverhandlungen erfolgreich darauf eingewirkt, den Aufwand auf unvermeidbaren Maßnahmen zu begrenzen. Aus der Einschätzung bisheriger Messwerte könne deshalb abgeleitet werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Kosten lediglich für Maßnahmen zur Reduzierung von Partikeln und Stickstoffoxyden an Straßen entstehen würden, die vom Verkehr stark belastetet und schlecht durchlüftet seien.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_065/02
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