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140/2002
Stand: 31.05.2002
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Regierung: Geldwäschegesetz soll am 1. Juli 2003 in Kraft treten

/Inneres/Unterrichtung

Berlin: (hib/WOL) Das so genannte Geldwäschebekämpfungsgesetz (14/8739) soll am 1. Juli 2003 in Kraft treten. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (14/9043) zu dem Gesetz. Der Bundesrat hatte den 1.Januar 2004 vorgeschlagen mit der Begründung, ein Inkrafttreten erfordere eine längere Anpassungszeit bei den internationalen Zahlungsverkehrsnetzen. Dagegen erklärt die Regierung, der Entwurf berücksichtige bereits den Umstand einer erforderlich Umstellung und hätte dementsprechend ein verzögertes Auftreten vorgesehen. Zum anderen habe sich der Umstellungsbedarf der Kreditinstitute durch Beschränkung auf den Zahlungsverkehr außerhalb der EU bereits drastisch reduziert. Außerdem habe das internationale Gremium auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung - Finacial Action Task Force on Money Laundering (FATF) - seine Mitgliedstaaten eindringlich zur Umsetzung ihrer Empfehlungen bis Juni dieses Jahres aufgefordert.

Ebenfalls abgelehnt hat die Regierung die Forderung der Länderkammer, von Verdachtsanzeigen an die Zentrale Analyse- und Informationsstelle beim Bundeskriminalamt (BKA) abzusehen. Sie legt dar, die Übermittlung einer Kopie der Verdachtsanzeige an das BKA stelle eine essenzielle Regelung des Gesetzentwurfs dar. Dabei bleibe das bisherige Verfahren und die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden der Länder unberührt. Das BKA werde als Zentralstelle in anhängigen Strafverfahren nur im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde tätig. Zugestimmt hat die Regierung dagegen unter anderem einem Vorschlag, die Stellung des Geldwäschebeauftragten bei Bank und Kreditinstituten müsse zwingend mit einer inhaltlichen Kompetenz durch unmittelbare Nachordnung an die Geschäftsleitung verbunden sein. Zustimmung der Regierung gab es auch darin, die Identitätsangaben zu vereinfachen. So sollen, statt ein "Ende der Gültigkeitsdauer" ausweisen zu lassen, nur "gültige Ausweispapiere" erforderlich sein. Weiter erklärt sich die Regierung bereit, datenschutzrechtliche Bedenken zurückzustellen und im Interesse einer gut handhabbaren Praxis bei Aufzeichnungen der Identitätsangaben oder bei einer Kopie des zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises auf das Einverständnis der Betroffenen eventuell zu verzichten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_140/05
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