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158/2002
Stand: 13.06.2002
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Beschluss zur "Buchpreisbindung" einstimmig empfohlen

Ausschuss für Kultur und Medien/

Berlin: (hib/WOL) Einstimmig angenommen hat der Ausschuss für Kultur und Medien am Mittwochabend den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (14/9196) in der vom Ausschuss geänderten Fassung. Diese berücksichtige dabei teilweise die Stellungnahmen des Bundesrates wie auch eine zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und den Buchgemeinschaften erzielte Einigung, erklärte die SPD in der Sitzung. Unter die Sonderregelungen für Ausgaben mit anderen Preisen fallen danach etwa Taschenbuchausgaben und Ausgaben von Buchgemeinschaften. Ausdrücklich neu aufgenommen wurden "Ausstellungskataloge" auf Beschluss des Ausschusses. Die Zulassungskriterien sollen dabei nunmehr in die Begründung des Gesetzentwurfes verlagert werden. Die CDU/CSU, deren Änderungsantrag im Ausschuss abgewiesen wurde, stimmte für dieses Vorgehen, mahnte aber an, gerade im Hinblick auf mögliche gerichtliche Klärungen seien die begründenden Erläuterungen eindeutig und umfassend zu halten, um Zweifel am Willen des Gesetzgebers von vornherein auszuräumen.

Entgegengekommen sind die Ändereungen im Regierungsentwurf auch Wünschen des Bundesrates im Hinblick auf Befürchtungen des Deutschen Städtetages bei Sammelbestellungen für Schulen. Hier heißt es nun "Bücher für den Schulunterricht" statt bisher "Schulbücher". Damit werde den Schulen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Vorgaben zur Lernmittelfreiheit und zur Verwendung im Unterricht belletristische Werke anzuschaffen. Insgesamt sollen die Rabattregelungen aber auch künftig unverändert bleiben. Die Regierung hat dazu dargelegt, es werde zu keinerlei Verschlechterung bei Schulbuchbestellungen kommen. Entfallen soll mit dem neuen Gesetz dagegen die Regelung herabgesetzter Preise für Letztverkäufer nach einer Befristung von zwei Jahren. Die Regierung legte dar, die Streichung trage den weitreichenden faktischen Remissionsmöglichkeiten der Branche Rechnung, sodass die beabsichtigte Schutzfunktion der Vorschrift entbehrlich erscheine. Dagegen könne eine Beibehaltung der alten Regelung gerade kapitalstarken Buchhandlungen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber kleinen Konkurrenten verschaffen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_158/01
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