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030/2003
Stand: 11.02.2003
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Über 9000 Postbeamte gingen 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) 9136 Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost sind im Jahr 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gegangen. Im Jahr 2000 waren es noch 13 078, 1999 11 937, wie aus der Antwort der Bundesregierung (15/399) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/328) hervorgeht. Im Jahr 2001 waren davon 2327 unter 45 Jahre alt, 2380 zwischen 45 und 50, 2908 zwischen 50 und 55, 1263 zwischen 55 und 60 und 258 60 Jahre und älter. Im Jahr 2000 sei bei 7100 Beamten und 2714 Beamtinnen Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Bei den Beamten hat sich der Antwort zufolge herausgestellt, dass es sich in 42 Prozent der Fälle um Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, in 37 Prozent um psychische und Verhaltsstörungen, in 7 Prozent um Krankheiten des Kreislaufsystems, in 6 Prozent um Krankheiten des Nervensystems und in 8 Prozent der Fälle um andere Krankheiten gehandelt habe. Bei den Beamtinnen hätten die Diagnosen zu 58 Prozent auf psychische oder Verhaltensstörungen, zu 25 Prozent auf Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, zu 7 Prozent Krankheiten des Nervensystems und zu 10 Prozent auf andere Krankheiten gelautet.

Wie die Regierung mitteilt, ist die Zurruhesetzung von Beamten für die Post-Aktiengesellschaften (Deutsche Post, Deutsche Postbank und Deutsche Telekom) finanziell von Vorteil, weil damit die Aufwendungen für die Besoldung, die Beihilfe und für den Beitrag an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 Prozent der Bruttobezüge nicht mehr anfallen und die Personalkosten für die eingestellte Ersatzkraft, sofern überhaupt eine eingestellt wird, regelmäßig geringer sind. Die Regierung erklärt, einem möglicherweise dadurch entstehenden Interessenkonflikt werde aber durch die lückenlose Prüfungstätigkeit der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation und des Bundesfinanzministeriums "wirksam begegnet". Auch dürften die Feststellungen über Dienstunfähigkeit nur auf der Grundlage ärztlicher Gutachten getroffen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_030/06
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