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122/2003
Stand: 05.06.2003
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Anerkennung beruflicher Qualifikation in der EU soll erleichtert werden

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BES) Die berufliche Qualifikation von Rechts- oder Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aus dem EU-Ausland sowie der Schweiz soll künftig in Deutschland leichter anerkannt werden können. Ein Gesetzentwurf (15/1072) der Bundesregierung sieht eine Neuregelung der geltenden Vorschriften vor. Damit will die Exekutive die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments umsetzen. Nach dieser Richtlinie muss erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden, auch wenn der Aufnahmestaat von den Angehörigen der genannten Berufe eine Eignungsprüfung verlangt. Ferner ist eine im Herkunftsland bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Eignungsprüfungsabsolventen oder der Eignungsprüfungsabsolventin anzuerkennen. Bisher kann ein in einem Mitgliedstaat voll qualifizierter Rechts- oder Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer in einem anderen Mitgliedstaat die Anerkennung seines Diploms beantragen, um dort seinen Beruf auszuüben. Die Anerkennung kann allerdings insbesondere für Berufe, die Kenntnisse der nationalen materiellen und prozessualen Rechtsvorschriften voraussetzen, von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Diese Eignungsprüfung ist in Deutschland vorgeschrieben. Sie muss nun ganz oder teilweise entfallen, wenn ein Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat vor, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Eine Bewertung der beruflichen Praxis des Antragstellers oder der Antragstellerin anhand der von ihnen bearbeiteten Mandate wäre von den Landesjustizprüfungsämtern weder von der vorhandenen Fachkompetenz noch von den vorhandenen personellen Ressourcen her sachgerecht zu bewältigen, so die Begründung. Die Rechtsanwaltskammern seien dagegen mit dem "Nachweisverfahren" bereits vertraut. In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag der Länderkammer zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_122/01
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