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216/2003
Stand: 14.10.2003
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Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen neu regeln

Finanzen/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung sieht die Probleme der Versicherungswirtschaft, die sich aufgrund der heutigen Besteuerung im Zusammenhang mit der schwierigen Börsensituation für die Unternehmen ergeben. Darauf verweist sie in ihrer Gegenäußerung (15/1665) zur Stellungnahme des Bundesrates zum "Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz" (15/1518). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (15/1665) die gegenwärtige Besteuerung dieser Unternehmen für unhaltbar erklärt. Durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sei eine ungewollte Wechselwirkung mit steuerlichen Spezialregelungen entstanden, die nur für diese Branche gelten. Diese Spezialregelungen berücksichtigten, dass die Unternehmen mindestens 90 Prozent (Lebensversicherungen) oder mindestens 80 Prozent (Krankenversicherungen) ihrer Kapitalerträge den "Rückstellungen für Beitragsrückerstattung" zugunsten der Versicherten zuführen müssen. Da diese Beträge dazu dienten, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen, müssten sie bei der Gewinnermittlung handels- und steuerrechtlich abgezogen werden. Da die aus diesen Erträgen gebildeten Rückstellungen den steuerlichen Gewinn mindern, führe dies zu niedrigen Jahresergebnissen oder sogar zu steuerlichen Verlusten. Bei negativen Kapitalerträgen stelle sich die Ertragslage der Unternehmen dagegen besser dar als sie tatsächlich sei. Sie müssten Ertragssteuern auf Ergebnisse entrichten, die handelsrechtlich überhaupt nicht erzielt worden seien. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe habe vorgeschlagen, eine Steuerpflicht für Beteiligungserträge einzuführen und Beteiligungsverluste steuerlich abziehbar zu machen. Der Bundesrat hatte eine Regelung zur Änderung dieser Besteuerung in dem vorliegenden Gesetzentwurf vermisst. Die Regierung merkt dazu an, sie werde einen Lösungsweg vorschlagen, der die Wirkungen abmildert und gleichzeitig ein dauerhaftes Steueraufkommen aus dem Lebens- und Krankenversicherungssektor garantiert.

Der Bundesrat hatte darüber hinaus befürwortet, dass die Mindestbesteuerung aus dem Entwurf gestrichen und der Verlustvortrag wieder uneingeschränkt zugelassen wird. Betroffen seien vor allem Kapitalgesellschaften sowie Gesellschafter von Personenunternehmen und Einzelunternehmer, die bisher Verlustvorträge uneingeschränkt mit Gewinnen verrechnen konnten. Die Mindestgewinnbesteuerung würde vor allem junge Firmen und Existenzgründer treffen, so der Bundesrat. Dem hält die Regierung entgegen, dass die unbeschränkte Zulassung des Verlustvortrags dem Anliegen der Protokollerklärung zur Empfehlung des Vermittlungsausschusses zum Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht gerecht werde. Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Lösung, den Verlustvortrag unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages von 100 000 Euro auf die Hälfte des Gesamtbetrages der Einkünfte zu beschränken, werde dieses Ziel erreicht. Die Verlustvorträge gingen nicht verloren, ihr Abzug werde lediglich zeitlich gestreckt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_216/03
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