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226/2003
Stand: 22.10.2003
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Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr als Straftat behandeln

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/GER) Betrugshandlungen, die im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Computer oder bezogen auf Zahlungsinstrumente wie Kredit- und Euroscheckkarten begangen werden, sollen als Straftat behandelt und mit entsprechenden Sanktionen belegt werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/1720) zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln hervor. Der Rahmenbeschluss, den der Rat der Europäischen Union 2001 erlassen hat, soll sicherstellen, dass Betrugs- und Fälschungshandlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr und damit zusammenhängende missbräuchliche Verhaltensweisen in allen Mitgliedsstaaten als Straftat angesehen werden und mit abschreckenden Sanktionen belegt werden. Er ergänzt den Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euros.

Der Bundesrat stimmt in seiner Stellungnahme der Gesetzesvorlage der Regierung grundsätzlich zu. Allerdings müsse im Falle zahlungsbezogener Betrugshandlungen, die laut Entwurf unter die professionelle und organisierte Kriminalität fallen, die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung zugelassen werden. Es sei nicht länger hinnehmbar, dass bei solchen Taten die Überwachung der Telekommunikation als tendenziell geringer gewichtige Ermittlungsmaßnahme nicht zulässig sei. Die Bundesregierung gibt an, dem Vorschlag des Bundesrates entgegenzutreten. Angesichts steigender Überwachungszahlen und der damit stets verbundene Eingriff in ein Grundrecht, sei das Recht der Telekommunikationsüberwachung auf Basis rechtsstaatlich gesicherter Erkenntnisse grundlegend zu überprüfen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_226/05
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