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230/2003
Stand: 23.10.2003
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Noch offene Fragen zur Geräte- und Produktsicherheit

Wirtschaft und Arbeit/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (15/1620) gibt es zwischen der Regierung und dem Bundesrat noch unterschiedliche Auffassungen. Dies geht aus der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung dazu (15/1805) hervor. Der Bundesrat hat die Zusammenführung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz zu einem einheitlichen Gesetz wegen der damit verbundenen Deregulierung begrüßt. Es werde eine allgemeine Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz geschaffen. Die EU-weite Harmonisierung der Vorschriften zur Geräte- und Produktsicherheit seien ein notwendiger Schritt zur Harmonisierung der Standards in Europa. Die Länderkammer wies darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die von der EU-Produktsicherheitsrichtlinie vorgegebenen europäischen Mindeststandards nicht verschärfen, sondern 1:1 umsetzen sollte. Eine Verschärfung wirke sich zu Lasten der deutschen Wirtschaft aus, da es die Anforderungen an die Hersteller erhöhen und das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt erschweren würde. Auch seien noch viele Detailfragen im Gesetzentwurf klärungsbedürftig. Sichergestellt werden müsse, dass für die Aussteller von Prototypen auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen eine sichere Rechtslage besteht, die auch das Vorführen und Testen der Produkte ermögliche. Der Produktrückruf mit seinen erheblichen wirtschaftlichen Folgen dürfe im Gesetz in Übereinstimmung mit der Richtlinie nur als "ultima ratio" vorgesehen werden.

Die Bundesregierung stimmt den Einwänden des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung in 17 Fällen zu und in 23 Fällen nicht zu. Was die 1:1-Umsetzung in deutsches Recht angeht, ist die Regierung der Auffassung, diesem Anliegen entsprochen zu haben. Die Vorschriften seien nicht zu Lasten der Hersteller verschärft worden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_230/12
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