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247/2003
Stand: 11.11.2003
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Bundesrat: Schutz der Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen ausbauen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Der Schutz der Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen ist nach Meinung der Bundesrates nicht ausreichend strafrechtlich geschützt. Der Länderkammer hat deswegen einen Gesetzentwurf (15/1891) vorgelegt. Wer von einer in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindlichen anderen Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, solle mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden können. Nach Meinung des Bundesrates treten immer wieder Fälle auf, in denen Personen "Kameraaugen" an versteckter Stelle in Hotel- oder Gästezimmern, Toiletten oder Umkleidekabinen installieren, um sich an den Aufnahmen von den sich keiner Beobachtung wähnenden Betroffenen zu ergötzen. Auch komme es vor, dass heimlich in Wohnungen oder andere gegen Einblick geschützte Bereichen hineingefilmt oder -fotografiert werde. Beispiele seien außer Videokamerasystemen so genannte Web- oder SpyCams, Fernglaskameras, Armbanduhren sowie Schreibstifte mit kleinen Digitalkameras. Eine relativ neue Entwicklung stellten auch Handys mit Kamerafunktion dar, deren Verbreitung "geradezu explosionsartig" zunehme.

Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen des Länderkammer grundsätzlich zu. Im Strafgesetzbuch bestehe zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs insoweit eine Strafbarkeitslücke, die geschlossen werden sollte. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt der Entwurf eine gute Grundlage für die weitere Diskussion im Gesetzgebungsverfahren dar. Jedoch werde zu prüfen sein, ob es erforderlich ist, das Höchstmaß der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre festzulegen. Den Bundestag liegen bereits zwei Gesetzentwürfe zum verbesserten Schutz der Intimsphäre bzw. Privatsphäre vor. Eine stammt von der CDU/CSU-Fraktion (15/533); der andere von der FDP-Fraktion (15/361).

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_247/02
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