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001/2004
Stand: 05.01.2004
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Handelsregistergebühren sollen sich künftig am Aufwand orientieren

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will, dass Gebühren in Handels- und Partnerschaftsregistersachen künftig aufwandsbezogen erhoben werden. Dazu hat sie den Entwurf eines Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes (15/2251) vorgelegt. Bisher sieht die Kostenordnung für Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister Gebühren vor, die sich am Gegenstandswert orientieren. 1997 hatte sich der Europäische Gerichtshof nach Darstellung der Regierung aber entschieden, dass sich diese Gebühren, wenn sie Kapital-, Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften betreffen, an den dafür tatsächlich getätigten Aufwendungen orientieren müssen. Gebühren, die sich auf den Gegenstandswert beziehen, seien als indirekte Steuer auf Kapitalansammlungen anzusehen und verstießen gegen EU-Recht. Nach Auffassung der Regierung dauern in Deutschland Handelsregistereintragungen auch zu lange. Sie will daher sicherstellen, dass das Registergericht dem Antragsteller spätestens innerhalb eines Monats seit Eingang der Anmeldung einen Bescheid geben muss. Die gerichtliche Verfügung soll das Eintragungsverfahren entweder bereits abschließen oder unter Hinweis auf eine Frist auf Eintragungshindernisse aufmerksam machen. Eine bloße Eingangsbestätigung soll künftig nicht mehr genügen.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat die Regierung zu prüfen, ob Wohnungsgenossenschaften von der geplanten Änderung bei den Registergebühren ausgenommen werden können. Neugründungen von kleinen Wohnungsgenossenschaften bei der Umwandlung von bisher lediglich gemietetem Wohnraum in nicht-gewinnorientierte Genossenschaften könnten durch die zusätzlichen Gebühren gefährdet sein. Der Zweck dieser Genossenschaften liege darin, ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen und die damit verbundenen Kosten zu decken, nicht aber Gewinne zu erzielen. Dabei spiele die Größe der Genossenschaft keine Rolle. Dies unterscheide vor allem die kleinen und kleinsten Genossenschaften von anderen Handels- und Kapitalgesellschaften sowie anderen Genossenschaften. Die Bundesregierung erklärt dazu in ihrer Gegenäußerung, angesichts der Aufwandsbezogenheit dieser Gebühren werde keine so hohe Kostenbelastung für die betreffenden Genossenschaften zu erwarten sein, dass Neugründungen gefährdet werden könnten. Auch sein kein Grund ersichtlich, der eine andere Behandlung von Wohnungsgenossenschaften rechtfertigen würde.

Weiterhin sieht der Bundesrat Probleme bei der Monatsfrist zur Verfügung von Handelsregistereintragungen. So bleibe unklar, wie das Gericht verfahren soll, wenn es ein Gutachten etwa der Industrie- und Handelskammer in Auftrag gegeben hat, die Monatsfrist aber abzulaufen drohe, ohne dass das Gutachten eingegangen ist. Die Regierung hält dagegen an ihrer Monatsfrist fest. Dabei handele es sich nicht um eine strikte Entscheidungsfrist. Damit sollen die Registergerichte angehalten werden, für die notwendige Organisation der Arbeitsabläufe zu sorgen, um Fälle von Amtshaftung auszuschließen. Wenn die elektronischen Handelsregister eingeführt seien, sollte die Eintragung einer GmbH-Neugründung in der Regel innerhalb weniger Tage möglich sein, argumentiert die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_001/02
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