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037/2004
Stand: 12.02.2004
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Rückruf als R-Gespräch in Hotels untersagen

Ausschuss für Tourismus

Berlin: (hib/VOM) Der Tourismusausschuss hat den für die Beratung des Telekommunikationsgesetzes (15/2316) federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit am Mittwochnachmittag aufgefordert, in das Telekommunikationsgesetz eine Regelung aufzunehmen, welche das Telefonieren per Rückruf als R-Gespräch untersagt. Der Ausschuss folgte damit einem Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, den auch die FDP befürwortete. Die Unionsfraktion enthielt sich der Stimme. Zum Telekommunikationsgesetz insgesamt äußerte sich der mitberatende Tourismusausschuss noch nicht.

Die Fraktionen hatten ihren Antrag damit begründet, dass sich Fälle häufen, in denen Gäste eines Hotels einen Mehrwertdienst in Verbindung mit einem R-Gespräch nutzen. Der Gast bestelle beim Mehrwertdiensteanbieter einen Rückruf über einen R-Anbieter. Der so im Hotel Zurückgerufene erkläre gegenüber dem R-Gespräch-Anbieter die Kostenübernahme. Im Gegensatz zu regulären Gesprächen registriere der Zähler des Anschlussinhabers keine Gebühren, denn bei

R-Gesprächen würden die Kosten erst mit der monatlichen Abschlussrechnung zugeordnet. Der Hotelinhaber sehe also erst Wochen später, dass ein Mehrwertdienst von einem Gast in Anspruch genommen wurde. Eine falsche Anschrift oder das Leugnen könnten dazu führen, dass die Rechnung nicht beglichen wird. Es handelt sich nach Angaben der Fraktionen meist um Kosten von 120 Euro pro Verbindung und Stunde. Neben der betrügerischen Absicht sei kein anderes Motiv erkennbar, warum ein Anrufer, der regelmäßig die Kosten des Gesprächs trägt, durch einen provozierten Rückruf mit R-Gesprächsfunktion die Kosten wiederum auf sich lenken sollte. Da kein anderes Motiv als Betrug für diese Kombination von Diensten denkbar sei, müsse der Gesetzgeber diese Art des Missbrauchs unterbinden, betonten die Fraktionen. Ein Verbot könne die Hoteleigner wirksam vor diesem Betrug schützen. Wenn trotz Verbots ein Mehrwertdienst als R-Gespräch angeboten würde, dann entfiele für den Anschlussinhaber auch die Zahlungspflicht.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_037/04
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