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047/2004
Stand: 23.02.2004
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Erneuerbare Energien sollen bis 2050 die Hälfte des Energieverbrauchs decken

Umwelt/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (15/2539) vorgelegt. Mit der Nachhaltigkeitsstrategie habe sie das Ziel gesetzt, dass Erneuerbare Energien (EE) bis Mitte des Jahrhunderts rund die Hälfte des Energieverbrauchs decken sollen. Eine Neuregelung sei weiterhin notwendig, da die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus EE-Quellen im Elektrizitätsbinnenmarkt verpflichtet sei. Schließlich habe der Erfahrungsbericht zum Erneuerbaren Energiengesetz (EEG) trotz erkennbarer Erfolge an verschiedenen Stellen einen Änderungsbedarf deutlich gemacht. Zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte heißt es, es sei nicht auszuschließen, dass es in Folge der Neuregelung zu geringfügig höheren Haushaltsausgaben für den Strombezug von Bund, Ländern und Kommunen komme. Dabei würden die sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden zusätzlichen Kosten von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.

Der Bundesrat unterstreicht in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit der EE-Förderung als wichtigen Bestandteil einer nachhaltigen Energieversorgung. Diese müsse aber der Sicherheit, der Preiswürdigkeit und der Umweltverträglichkeit gleichermaßen gerecht werden. Vor diesem Hintergrund sei die Novellierung als das derzeit wichtigste Fördergesetz zur Erreichung des durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Ausbauzieles für Erneuerbare Energien im Bereich der Stromerzeugung dringend geboten. Problematisch sei allerdings, dass den durch Windkraftstromeinspeisung bedingten und regional konzentrierten zunehmenden Netzengpässen kaum Rechnung getragen werde. Die Länderkammer hält den Gesetzentwurf daher insgesamt für grundlegend überarbeitungsbedürftig. Insbesondere sei zur Abwendung von Überlastung der Netzbetriebsmittel die Zulässigkeit eines Stromerzeugungsmanagments mit Zugriffs- und Regel-

möglichkeiten der EEG-Anlagen vorzusehen. Um die Netzinfrastruktur langfristig an spezifische Bedingungen der EE anpassen zu können, sollten Genehmigungsverfahren für Netzausbaumaßnahmen vereinfacht und verkürzt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_047/01
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