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070/2004
Stand: 15.03.2004
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Grundgesetzänderung zum Einsatz der Bundeswehr für innere Sicherheit

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Eine Änderung des Grundgesetzes in den Artikeln 35 und 87 will die CDU/CSU-Fraktion mit einem Gesetzentwurf (15/2649) erreichen. Die Union legt dar, der Einsatz von Streitkräften zum Schutz ziviler Objekte könne die Polizei entlasten, da die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus zu einer besonderen Herausforderung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geworden sei. Dies habe zu einer nie dagewesenen Belastung der Sicherheitskräfte von Bund und Ländern geführt. Der Gesetzentwurf verfolgt danach das Ziel, im Falle terroristischer Bedrohung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung eines Bundeslandes zum Schutz ziviler Objekte zu schaffen. Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit sei dabei der Streitkräfteeinsatz zur Hilfe der Verhinderung eines unmittelbar drohenden Katastrophenfalls sowie im Hinblick auf die Zuständigkeit der Streitkräfte für die Abwehr von Gefahren aus der Luft klarzustellen. Eine Rechtsgrundlage solle auch für den Einsatz der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren von See her geschaffen werden, heißt es.

In der Begründung legt die CDU/CSU dar, um den Einsatz der Streitkräfte im Falle terroristischer Bedrohung zu ermöglichen, bedürfe es einer Ergänzung des Grundgesetzes. Angesichts der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben von Polizei- und Streitkräften müsse der Einsatz der Bundeswehr jedoch die "Ultima Ratio" bleiben. Die Zuständigkeit der Länder bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sei zu wahren, indem der Einsatz der Streitkräfte nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist. Da die Streitkräfte, so die Union, nach dem Grundgesetz bereits zur Hilfe bei einem besonders schweren Unglücksfalls angefordert werden können, bedürfe es auch hier einer Klarstellung. So soll der Begriff "Naturkatastrophe" durch den Begriff "Katastrophe" ersetzt. Damit werde die Begrifflichkeit aus dem Katastrophenschutzrecht übernommen, das für die Annahme oder Feststellung einer Katastrophe nicht auf die Art des auslösenden Ereignisses, sondern auf seine Folgen abstelle.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_070/08
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