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108/2004
Stand: 27.04.2004
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Länderkammer unzufrieden mit Gesetzentwurf zu Sicherungsverwahrung

Recht/Unterrichtung

Berlin: (hib/BOB) Der Bundesrat begrüßt, dass die Regierungsvorlage nunmehr - veranlasst durch die Bestätigung der Bundeskompetenz durch das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Februar 2004 - eine Regelung zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für höchst gefährliche Ersttäter aufgegriffen hat. Er bedauert gleichzeitig, dass die Regierung in der Vergangenheit die Gesetzentwürfe des Bundesrats nicht aufgegriffen und dadurch die "dringend nötige" Verabschiedung einer bundesgesetzlichen Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung "verzögert" hat. Dies geht aus einer Unterrichtung (15/2945) hervor.

Die Länderkammer teilt des Weiteren mit, sie halte die Regierungsvorlage insgesamt "für wenig praktikabel und im Anwendungsbereich unzureichend". Sie gewährleiste nicht, dass bei nach der Verurteilung festgestellter Gefährlichkeit Sicherungsverwahrung wenigsten in all den Fällen angeordnet werden könne, in denen auch das Tatgericht Sicherverwahrung hätte anordnen können. Der Regierungsentwurf bleibe im Anwendungsbereich auch hinter den Straftäterunterbringungsgesetzen der Länder zurück. Zudem sei es bei Heranwachsenden, auf die allgemeines Erwachsenstrafrecht Anwendung finde, nach wie vor nicht im gleichen Umfang wie bei Erwachsenen möglich, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Bundesregierung teilt dazu mit, sie schlage in ihren Gesetzentwurf "zeitnah eine angemessen Umsetzung" des Urteils des BVerfG vor.

Der Bundesrat bittet außerdem unter anderem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass das Inkrafttreten des Gesetzes unzweifelhaft nicht deshalb zur Entlassung der nach den Straftäterunterbringungsgesetzen untergebrachten oder einstweilig Untergebrachten führe, weil der nach dem Entwurf erforderliche Unterbringungsbefehl nicht rechtzeitig erlassen werden könne. Ferner bitte die Länderkammer sicherzustellen, dass das neue Gesetz auch auf diejenigen anwendbar sei, bei denen die Straftäterunterbringung ausgesetzt worden sei. Die Bundesregierung teilt dazu mit, sie wisse sich mit dem Bundesrat einig in den Anliegen, einen Automatismus der in der Stellungnahme skizzierten Art zu vermeiden. Auch nach Auffassung des Regierung dürfe das Inkrafttreten des Gesetzes nicht dazu führen, dass etwa bislang nach Landesgesetzen untergebrachte Verurteilte nur wegen der Tatsache des Inkrafttretens freizulassen wären. Die Regierung sei der Auffassung, dass ihr Entwurf tatsächlich nicht zu dieser Konsequenz führe.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_108/04
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