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158/2004
Stand: 16.06.2004
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Änderung der Abgabenordnung und Förderung von Wagniskapital zugestimmt

Finanzausschuss

Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss hat am Mittwochvormittag dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Abgabenordnung (15/904) in geänderter Fassung zugestimmt. Ebenfalls in geänderter Fassung nahm der Ausschuss einen Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Förderung von Wagniskapital (15/3189) an, während ein älterer Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften (15/1405) für erledigt erklärt wurde. Die beiden Gesetzentwürfe sollen am Freitag in zweiter und dritter Lesung vom Bundestagsplenum verabschiedet werden.

Mit der Änderung der Abgabenordnung werden auf Antrag der Koalitionsfraktionen weitere Gesetze geändert. CDU/CSU und FDP lehnten das Gesetz insgesamt ab, wenn sie auch einzelnen Neuregelungen zustimmten. Einstimmigkeit gab es beispielsweise zur Forderung des Bundesrates, dass die Steuerbegünstigung eines Fördervereins nicht mehr davon abhängig sein soll, ob sich der von ihm geförderte Gewerbebetrieb eine gemeinnützige Satzung gibt. Bislang ist es möglich gewesen, Körperschaften, die zwar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, wegen Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht aber nicht steuerbegünstigt waren, durch die Gründung eines Fördervereins eine mittelbare Empfangsberechtigung für steuerlich abziehbare Spenden zu verschaffen. Diese Regelung soll nun "zielgenauer" gestaltet werden, damit nicht etwa Steuervergünstigen für exklusive Sportvereine gewährt werden.

Einstimmigkeit herrschte auch im Hinblick auf eine Änderung, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro jährlich betrifft, der zum Jahresbeginn eingeführt worden war. Den Entlastungsbetrag sollen nun auch Alleinerziehende erhalten, in deren Haushalt über 18-jährige Kinder leben, für die aber nach wie vor ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt. Die Opposition versagte der Koalition jedoch die Unterstützung bei einer weiteren Änderung des Einkommensteuergesetzes, die auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurückgeht. Künftig soll unterschieden werden zwischen der ersten Berufsausbildung und dem Erststudium einerseits und der beruflichen Fort- und Weiterbildung andererseits. Die Koalition argumentierte, Aufwendungen für die erste Berufsausbildung gehörten zu den Kosten der Lebensführung, die künftig mit einem Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus gehende Aufwendungen für Weiterbildung im Zuge des "lebenslangen Lernens" sollen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Die CDU/CSU hatte dafür plädiert, auch Aufwendungen für eine Umschulung oder ein berufsbegleitendes Erststudium zum Abzug zuzulassen. Eine weitere Änderung, die die Koalition initiiert hat, betrifft die Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Der Bundesrechnungshof habe festgestellt, hieß es zur Begründung, dass Kapitalgesellschaften in der Lage seien, den zur Ausschüttung bestimmten Gewinn kurzfristig an die Anteilseigner auszuzahlen. Dagegen würden die Ansprüche des Fiskus auf Kapitalertragsteuer oft erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums am zehnten Tag des folgenden Monats befriedigt. Daher soll künftig auf einen Anmeldezeitraum verzichtet und die Pflicht eingeführt werden, Steuerabzugsbeträge zeitgleich mit den Erträgnisausschüttungen zu zahlen.

Mit Koalitionsmehrheit beschloss der Ausschuss darüber hinaus, die Regelung in den neuen Ländern, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, um zwei Jahre bis Ende 2006 zu verlängern. Damit müssten kleine und mittlere Unternehmen im Osten die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren, wenn Rechnungen nur schleppend bezahlt werden.

Das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital wurde gegen das Votum der Liberalen angenommen. Koalition und Union hatten sich auf einen gemeinsamen Änderungsantrag verständigt, dass der erhöhte Gewinnanteil (carried interest) von Initiatoren dieser Fondsgesellschaften rechtlich als "selbstständige Tätigkeit" eingestuft wird und damit nach dem Halbeinkünfteverfahren lediglich zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_158/04
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