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318/2004
Stand: 22.12.2004
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Unbillige Härten bei der Wohnortzuweisung von Spätaussiedlern vermeiden

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Mit einem Gesetzentwurf, der die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler betrifft, will die Bundesregierung die bisherige Regelung ergänzen (15/4486). Die Regierung entspricht damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom März 2004, in dem der Gesetzgeber aufgefordert worden war, zur Vermeidung unbilliger Härten für Spätaussiedler für nachträgliche Änderungen zu sorgen. In der Erläuterung wird dargelegt, das BVerfG habe es zwar für vereinbar erklärt, dass Spätaussiedler, die eine andere Wohnung nehmen, als ihnen zugewiesen wurde, keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Es habe aber eine gesetzliche Möglichkeit für eine nachträgliche Änderung der Zuweisungsentscheidung gefordert, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob der Wohnortwechsel zugleich ein Wechsel des Sozialhilfeträgers nach sich ziehe.

Laut Verfassungsgericht ist es zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen, das Wünsche von Spätaussiedlern bei der Zuweisungsentscheidung im Interesse einer raschen Verteilung nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Das Grundgesetz gebiete es jedoch, persönliche Belange der Betroffenen in der Folgezeit Rechnung zu tragen. Dies gelte vor allem, wenn die Antragsteller dabei ihren Wunsch nach einem Zusammenleben mit Familienangehörigen oder die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit geltend machen. Zu den Kosten der Umsetzung heißt es, es sei davon auszugehen, dass vermehrt Änderungsanträge gestellt würden. Insgesamt gebe es aber eine zeitliche Begrenzung, da das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler bis zum 31. Dezember 2009 ausläuft. Außerdem sei mit einem weiteren Rückgang des Spätaussiedlerzuzugs zu rechnen. Im Jahr 2003 reisten etwa 73.000 Personen ein - das sind rund 20 Prozent weniger als im Jahr zuvor.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_318/05
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