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Januar 01/2000
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Flurbereinigung wieder ganz den Ländern unterstellen

(lw) Der Bundesrat will die Flurbereinigungsbehörden und die oberen Flurbereinigungsbehörden der Organisationshoheit der Länder unterstellen. Dazu hat er einen Gesetzentwurf zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (14/2445) vorgelegt.

Zur Begründung heißt es, in diesem Gesetz sei die grundsätzlich bestehende Organisationshoheit der Länder dadurch eingeschränkt worden, dass die Aufgaben durch "Fachbehörden" wahrzunehmen sind, die als Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden bezeichnet werden. Damit sei eine unterhalb der Ebene oberster Landesbehörden zweistufig organisierte Sonderverwaltung entstanden, die einer Neuregelung des Behördenaufbaus durch die Länder entgegenstehe.

Die Bestrebungen der Länder zur Verwaltungsvereinfachung, zur Verschlankung der Verwaltungen und zur Nutzung von Synergieeffekten dürften vor dem Behördenaufbau nicht Halt machen, heißt es weiter. Daher müssten die bundesrechtlich festgelegte Einschränkung der Organisationshoheit der Länder aufgehoben und Aufbau und Organisation der Verwaltung, die das Flurbereinigungsgesetz umzusetzen hat, allein der Verantwortung der Länder unterstellt werden.

"Eigentumsrechte wahren"

Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme dem Gesetzentwurf zu, weist allerdings darauf hin, dass die Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung und -verschlankung gerade bei der Flurbereinigung nicht isoliert gesehen werden dürften. Vielmehr müssten bei der künftigen Organisation der Flurbereinigungsverwaltung in den Ländern auch einige fachliche Kriterien berücksichtigt werden. Es müsse daher sichergestellt sein, dass die Flurbereinigungsverwaltung die Eigentumsrechte der Teilnehmer objektiv und neutral wahre. Die Verwaltung müsse unabhängiger Sachwalter von Teilnehmerinteressen und Koordinator von öffentlichen und privaten Interessen sein.

Die Mitwirkungsrechte aller beteiligten Grundeigentümer, der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung müssten uneingeschränkt im behördlich geleiteten Flurbereinigungsverfahren gewährleistet bleiben, so die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0001/0001041a
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