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Januar 01/2000
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GESETZENTWURF VORGELEGT

Seuchenrecht wird novelliert

(ge) Mit dem erklärten Ziel, die Bevölkerung vor Infektionskrankheiten besser zu schützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (14/2530) vorgelegt, den der Bundestag am 26. Januar an den Gesundheitsausschuss überwies. Am selben Tag beschloss der Fachausschuss, am 16. Februar eine öffentliche Expertenanhörung zu dem Papier durchzuführen.

Erreicht werden soll mit der Novelle, bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland frühzeitiger zu erkennen, damit sie schneller und zielgerichtet bekämpft werden können. Auf Defizite in diesem Bereich habe auch der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages "HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte" hingewiesen. Wie die Regierung in ihrer Initiative weiter darlegt, sei Deutschland darüber hinaus verpflichtet, die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bis Ende des Jahres 2000 und die bereits im Januar 1999 in Kraft getretene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft umzusetzen.

Den Angaben zufolge sollen die Instrumentarien zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten neu strukturiert werden. So wird das Robert-Koch-Institut als epidemiologisches Zentrum institutionalisiert, damit Veränderungen in der Verbreitung bekannter und das Auftreten neuer Infektionskrankheiten bundesweit schneller erkannt und die Länder informiert und beraten werden können. Zudem soll das gesamte im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammende Seuchenrecht "umfassend novelliert" und ein neues Infektionsschutzgesetz geschaffen werden.

Für den Bund entfallen laut Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Bei den Ländern könne es durch die Gleichstellung von Schäden durch andere öffentlich empfohlene Maßnahmen spezifischer Prophylaxe mit Impfschäden zu "geringfügigen, nicht abschätzbaren Mehrkosten" kommen. Beim Vollzugsaufwand entstünden allerdings beim Bund Kosten. So wird laut Regierung der notwendige Ausbau der Infektionsepidemiologie und die Aufgaben- wahrnehmung im Robert-Koch-Institut im Personalbereich zu einem zusätzlichen Aufwand von 81,5 Stellen, im Sachbereich zu laufenden jährlichen Ausgaben von 700.000 DM und zu einmaligen Kosten von 810.000 DM führen. Den Ländern und Gemeinden entstünden durch das Gesetz, insbesondere durch das neue Meldeverfahren anfänglich Mehrkosten.

Der Bundesrat erkennt zwar die Notwendigkeit der Novelle an, sieht in seiner Stellungnahme aber die Aussage der Bundesregierung, nach einer Übergangszeit werde sich für die Haushalte der Länder und Kommunen Kostenneutralität einstellen, "kritisch". Der Vollzug des Gesetzes werde auf Dauer zu einem erheblichen Personal- und Sachkostenaufwand führen, so die Länderkammer.

In ihrer Gegenäußerung legt die Regierung dar, sie halte an ihrer Auffassung fest, den Ländern und Gemeinden entstünden zwar anfänglich Mehrkosten, danach sei aber Kostenneutralität zu erwarten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0001/0001061a
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