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Oktober 09/2000
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GESETZENTWURF DER F.D.P.

Befristete Arbeitsverträge weiter ermöglichen

(as) Das Beschäftigungsförderungsgesetz soll so verändert werden, dass die Befristung der Möglichkeit, zeitlich begrenzte Arbeitsverträge abzuschließen, aufgehoben wird. Dafür tritt die F.D.P. in einem Gesetzentwurf (14/4103) ein.

Nach Angaben der Fraktion läuft die derzeit gültige gesetzliche Regelung für befristete Arbeitverträge am 31. Dezember dieses Jahres aus. Weiter fordern die Abgeordneten, die Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverträgen von zwei auf vier Jahre auszuweiten. Auch sollen künftig befristete Arbeitsverhältnisse zeitlich unbeschränkt zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Diese Bedingung ist zum Beispiel erfüllt, wenn eine Arbeitsleistung von einem Betrieb nur vorübergehend gebraucht wird oder ein Arbeitnehmer einen anderen vertritt.

Zur Begründung heißt es, das deutsche Arbeitsrecht sei zu unflexibel, um dem Arbeitsmarkt zur Bekämpfung der strukturellen Arbeitslosigkeit Impulse zu geben. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass sich befristete Arbeitsverträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz als wirksame Instrumente zur Förderung von Neueinstellungen eigneten. Sie hätten sich als "Brücke zu Dauerarbeitsverhältnissen" bewährt. Die Übernahmequote der zunächst befristet Eingestellten betrage 50 Prozent.

Weiter heißt es, direkte Zusatzbeschäftigungseffekte hätten sich daraus ergeben, dass die Betriebe befristete Neueinstellungen vornehmen konnten, die sonst wegen des Fehlens eines sachlichen Grundes für die Befristung des Vertrages nicht zulässig gewesen wären. Auch die neueste Entwicklung am Arbeitsmarkt würde diese Erkenntnis bestätigen. So seien im Jahr 1999 mehr als die Hälfte der 550.000 geschaffenen Arbeitsplätze befristete Arbeitsverhältnisse gewesen.

Die F.D.P. führt aus, grundsätzlich müsse es aber dabei bleiben, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der sozialpolitisch erwünschte Normalfall sei und nicht durch befristete Verträge ersetzt werde. Dies läge im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0009/0009047b
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