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Oktober 09/2000
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Exportkontrollvorschriften der EU harmonisieren

(wi) Eine weitere Harmonisierung der europäischen Exportkontrollvorschriften ist das Ziel einer Verordnung der EU über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit sowohl militärischem als auch zivilem Verwendungszweck. Um diese Verordnung an deutsches Recht anzupassen, hat die Bundesregierung die Außenwirtschaftsverordnung durch eine Verordnung (14/4166) geändert.

Darin heißt es, dass die Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie durch elektronische Medien ebenfalls Exportbeschränkungen unterliege. Über den Bereich der Verwendung für Massenvernichtungswaffen und Flugkörper hinaus sei die Genehmigungspflicht für Güter, die nicht von der einheitlichen Kontrollliste erfasst werden, ausgedehnt worden. Genehmigt werden müsse nun auch der Export von Gütern, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit konventionellen Rüstungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein können. Laut Regierung ist mit der EU-Verordnung eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche "Allgemeine Genehmigung" erteilt worden. Sie könne von den Exporteuren für Ausfuhren in Länder mit einem vergleichbaren Exportkontrollniveau wie etwa die USA, Japan und Kanada in Anspruch genommen werden.

Mit der Verordnung wird auch die Gemeinsame Aktion des Rates über die "Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen" in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen Exporte genehmigt werden, wenn der Exporteur vom Bundesausfuhramt unterrichtet wurde, dass die Güter, die er ausführen möchte, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Durch eine weitere Verordnung der Bundesregierung (14/4167) wird die Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung an die EG-Verordnung angepasst.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0009/0009056c
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