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Oktober 10/2000
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ANHÖRUNG ZUM STEUERSENKUNGSERGÄNZUNGSGESETZ

Spitzensteuersatz schon vor 2005 auf 42 Prozent senken

(fi) Mehrere Sachverständige haben sich am 25. Oktober in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses dafür ausgesprochen, den Spitzensteuersatz bereits im Jahr 2003 statt erst im Jahr 2005 auf 42 Prozent zu senken. Gegenstand der Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (14/4217,14/4293). Darin ist vorgesehen, den Spitzensatz der Einkommensteuer ab 2005 von 43 auf 42 Prozent zu senken.

Bereits ab 2001 soll der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben für Unternehmer, die aus dem Berufsleben ausscheiden, wieder eingeführt werden.

Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) befürwortete die Absenkung, bezeichnete sie aber als "reichlich spät". Wie der DIHT trat auch Professor Norbert Herzig von der Universität zu Köln dafür ein, die letzte Stufe der Steuersatzsenkungen bereits auf 2003 vorzuziehen. Dies würde die Konjunktur beleben, so Herzig. Er regte darüber hinaus eine weitere Senkung des Satzes an. Dies wäre durch die Beschäftigungswirkungen finanzierbar.

"Mittelstand höher belastet"

Der Deutsche Steuerberaterverband trat noch deutlicher für ein Vorziehen ein. Die mittelständische Wirtschaft werde höher belastet als die Kapitalgesellschaften. Durch die Verlängerung der Abschreibungsfristen greife die Gegenfinanzierung sofort. Der Verband prognostizierte, dass das Investitionsverhalten in den Jahren bis 2005 zurückgehen werde. Dagegen argumentierte Professor Lorenz Jarass, gerade durch die spätere Steuersatzsenkung erst im Jahre 2005 würden Investitionen besonders angeregt.

Der Bundesverband der Deutschen Wirtschaft (BDI) sieht die Forderungen des Bundesrates im Gesetzentwurf nur unzureichend umgesetzt. So werde der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von der Wiedereinführung des halben Steuersatzes nicht erfasst.

Dies würde nach Ansicht des BDI zu einer nicht akzeptablen Benachteiligung sämtlicher Handelsvertreter führen, denen bei der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses regelmäßig ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsgesetzbuch zustehe. Die Herausnahme dieser Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter aus der Anwendung des halben Steuersatzes kann nach Meinung des BDI weder politisch noch wirtschaftlich beabsichtigt sein. Der Verband plädierte dafür, die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz nicht ab 2001, sondern rückwirkend ab 1999 einzuführen. Damals sei diese Regelung im Steuerentlastungsgesetz durch die so genannte "Fünftelregelung" ersetzt worden. Auch sei es nicht gerechtfertigt, die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz auf Gewinne bis zu 10 Millionen DM zu beschränken.

Auf positive Resonanz stieß die Senkung des Spitzensteuersatzes beim ifo-Institut für Wirtschaftsforschung. Die Unterschiede zwischen Personal- und Kapitalgesellschaften würden tendenziell verringert. Die Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer (ASU) wies darauf hin, dass es eine starke Bewegung in der Wahl der Rechtsform hin zu Kapitalgesellschaften gebe. Die ASU plädierte für eine rechtsneutrale Besteuerung und eine vorgezogene Senkung des Spitzensteuersatzes.

Der Bund der Steuerzahler beklagte, die Absenkung auf 42 Prozent komme angesichts "sprudelnder Steuerquellen" viel zu spät. Auch gehe es nicht an, einen Großteil der Steuerzahler mit dem Spitzensatz zu belegen, wenn dieser bereits bei Einkünften von 102.000 DM statt bisher 120.000 DM fällig werde.

Abfindungen einbeziehen

Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung die Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Entlassungsabfindungen als Wahlrecht. Dabei müssten die für die Anwendung des halben Steuersatzes bei Betriebsverkäufen geltenden Kriterien (einmal im Leben, Mindestalter von 55 Jahren) auch auf Abfindungen angewendet werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0010/0010028d
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