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Februar 02/2001
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Zeugnisverweigerungsrecht auch für selbst recherchiertes Material

(re) Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten soll auf selbst recherchierte Materialien und alle berufsbezogenen Wahrnehmungen ausgedehnt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (14/5166) vorgelegt.

Eine Änderung der Strafprozessordnung soll erstmals auch nichtperiodische Druckwerke, Informations- und Kommunikationsdienste, die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, sowie Filmberichte in dieses Recht der Zeugnisverweigerung einbeziehen. Damit verbunden ist auch ein Verbot der Beschlagnahme solcher Materialien durch die Behörden.

Dem Entwurf zufolge sollen Journalisten allerdings von dem neuen Recht keinen Gebrauch machen dürfen, wenn eine Aussage dazu beitragen soll, ein Verbrechen aufzuklären. Hier habe das Gebot einer wirksamen Strafverfolgung Vorrang, so die Regierung. Um zu vermeiden, dass diese strafprozessuale Vorschrift umgangen wird, regelt der Entwurf auch ein Beweiserhebungsverbot mit Blick auf nicht in Strafverfahren gemachte Aussagen.

Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf, auch unterhalb der Verbrechensschwelle könne es Fälle geben, in denen der Strafrechtspflege und damit den Interessen der Ermittlungsbehörden an der Strafverfolgung, aber auch den Verteidigungsinteressen des Beschuldigten, Vorrang vor dem Schutz der Pressefreiheit einzuräumen sei. Die Länderkammer schlägt deshalb vor, in die Strafprozessordnung einen Katalog von Taten aufzunehmen, bei denen das Recht zur Zeugnisverweigerung über den Inhalt selbst recherchierter Materialien entfallen soll.

Der Bundesrat kritisiert zudem, das vorgesehene Beweiserhebungsverbot über Aussagen in anderen gerichtlichen Verfahren gehe "erheblich zu weit". Es wäre zudem im deutschen Strafprozessrecht ohne Vorbild.

Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung die Kritik zurück. Nur das Interesse an der Aufklärung schwerwiegender Straftaten vermag es nach ihrer Auffassung zu rechtfertigen, die Pressefreiheit einzuschränken. Demgegenüber berge der Vorschlag des Bundesrates, in einen Straftatenkatalog neben Verbrechen auch Vergehen aufzunehmen, die Gefahr, die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts nach unklaren Kriterien zu ziehen.

Auch die Kritik am Beweiserhebungsverbot für andere Verfahren hält die Regierung für nicht nachvollziehbar. Eine Streichung dieser Vorschrift würde das Zeugnisverweigerungsrecht gefährden, weil die im Bereich anderer Prozessordnungen erhobenen Aussagen, in denen kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, sonst im Strafverfahren verwendet werden könnten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0102/0102044a
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