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Mai 05/1999
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Abtreibungsmedikamente nicht privat erhältlich

(ge) Arzneimittel, die für einen Schwangerschaftsabbruch bestimmt sind, sollen ausschließlich und direkt von dem pharmazeutischen Unternehmen an die Einrichtungen, in denen der Abbruch erfolgt, abgegeben werden.

Das sieht ein Entwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14/898) vor, den der Bundestag am 4. Mai an den Gesundheitsausschuß überwiesen hat. Neben diesem Sondervertriebsweg werden mit der Initiative Nachweispflichten für den pharmazeutischen Unternehmer, die Einrichtung und den Arzt begründet, um die Überwachung des Sondervertriebswegs sicherzustellen.

In der Begründung heißt es, der gesetzlich zur Arzneimittelversorgung vorgesehene Vertriebsweg über den Großhandel und die Apotheken sei in den Fällen der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch "nicht angezeigt". Den Angaben zufolge werden Bund und Gemeinden nicht mit Kosten belastet. Für die Länder gebe es zusätzlichen Überwachungsbedarf, so daß Zusatzkosten entstünden. Neben dem Sondervertriebsweg regelt das Gesetz, daß der pharmazeutische Unternehmer, die Einrichtung und der behandelnde Arzt Nachweise über Abgabe und Anwendung des Arzneimittels führen müssen. Auch wird der Pharma­Unternehmer verpflichtet, die zur Abgabe bestimmten Packungen zu numerieren, so daß die Nachweise besser kontrolliert werden können. Ferner muß die Verschreibung eines Arzneimittels zur Durchführung einer Abtreibung in zwei Ausfertigungen erstellt werden. Das Original und die Durchschrift müssen den pharmazeutischen Unternehmen übermittelt werden. Die Durchschrift wird dann an die Einrichtung, die die Abtreibung vornimmt, weitergereicht; das Original verbleibt bei dem Unternehmen. Dieses muß dafür Sorge tragen, daß sie fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9905/9905043b
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