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Oktober 09/1999
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EXPORTPOLITISCHE GRUNDSÄTZE ÄNDERN

Menschenrechte bei Export von Waffen stärker beachten

(mr) Die Änderung in der Präambel der exportpolitischen Grundsätze führt nicht zu einer anderen Qualität dieser Grundsätze. Entscheidend sei allein die Praxis beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, erklärte ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums am 29. September im Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe.

Er legte weiter dar, nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Präambel ausschlaggebend für den nachfolgenden Text. Mit der Veränderung der Präambel werde deshalb den Menschenrechten größere Bedeutung beigemessen, auch wenn sich an der Rechtsqualität der Grundsätze selbst nichts ändere.

In den exportpolitischen Grundsätzen wird festgehalten, eine restriktive Rüstungsexportpolitik solle nicht nur einen Beitrag zum Frieden in der Welt, sondern auch zur Sicherung "der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung" leisten. Die Veränderung der Grundsätze erfolgte laut Bundesregierung aufgrund der Koalitionsvereinbarung, die eine stärkere Beachtung der Menschenrechte vorsieht, und um den EU­Verhaltenskodex zum Rüstungsexport umzusetzen. Letzterer stelle einen wichtigen Schritt dar auf dem Weg der Angleichung der EU­Politiken im Bereich des Exports von Rüstungsgütern, erläuterte die Regierung.

War es bisher möglich, Exporte ausnahmsweise zu genehmigen, wenn "im Einzelfall vitale Interessen der Bundesrepublik Deutschland" dafür sprechen, heißt es nun, dass "besondere außen­ oder sicherheitspolitische Interessen unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen" maßgeblich seien. Auf den Einwand des Ausschusses, die Neuformulierung sei "noch schwammiger" als der Begriff "vitale Interessen", legte der Regierungsvertreter dar, beim Begriff der "vitalen Interessen" sei es "sehr, sehr schwierig" gewesen, eine Abwägung zu treffen, welche Waffen und welches Gerät lieferbar sei und welches nicht.

Auf die Frage der PDS, inwieweit die exportpolitischen Grundsätze und der EU­Verhaltenskodex ein Ausschlusskriterium seien für Waffen­ oder U­Bootlieferungen an die Türkei, wenn dadurch ein Völkerrechtsbruch aufrechterhalten werde, wie im Falle der Besetzung Nordzyperns, erklärte die Regierung, der Verhaltenskodex sei kein Ausschlusskriterium. Dafür sei das Kriegswaffenkontrollgesetz (KKG) zuständig.

Die Neufassung der exportpolitischen Grundsätze ist nach Auskunft der Bundesregierung formal noch nicht umgesetzt. Das Bundeskabinett müsse darüber noch befinden.

Vom Ausschuss begrüßt wurde die angestrebte Neuregelung, dass die Bundesregierung jährlich dem Bundestag einen Rüstungsexportbericht vorlegen soll. Dies führe zu mehr Transparenz.

Kritik übten die Abgeordneten quer durch die Fraktionen an dem Fakt, dass sie bisher keine offizielle schriftliche Information der Bundesregierung als Beratungsgrundlage zu dieser Thematik hätten. Es sei "unwürdig" und der Materie nicht angemessen, dass die Abgeordneten sich bei der Beratung auf Informationen aus der Presse beziehen müssten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9909/9909050a
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