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Dezember 12/1999
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STIFTUNGSGESETZ VERABSCHIEDET

Voraussetzungen für Stiftungsarbeit geregelt

(ku) Zwei Entwürfe der Koaliton (14/2013) und der F.D.P. (14/1996) für eine Stiftung des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung und Durchführung der Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas haben am 15. Dezember im Plenum zur Debatte gestanden.

Während die Initiative von SPD und Bündnisgrünen angenommen wurde, fand das Papier der Liberalen keine Mehrheit. Das Plenum folgte bei seinem Beschluss der Empfehlung des Fachausschusses (14/2349), der sich am 1. Dezember mit der Materie befasst hatte.

Die Koalitionsfraktionen regeln in ihrem Denkmalsentwurf die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung. Danach wird die Stiftung ein Kuratorium erhalten, in dem neben dem Bundestag Vertreter der Bundesregierung, des Senats von Berlin und dem Förderkreis auch Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland und der jüdischen Gemeinde in Berlin angehören.

Auch das jüdische Museum in Berlin, die Stiftung Topographie des Terrors und die Arbeitsgemeinschaft der KZ­Gedenkstätten sollen vertreten sein. Der Stiftungsvorstand soll aus drei vom Kuratorium gewählten Personen bestehen. Zudem wird die Einrichtung eines Beirats befürwortet. Nach der Errichtung soll der Stiftung die Pflege und Unterhaltung des Denkmals sowie die Ausgestaltung des Ortes der Erinnerung obliegen.

Die F.D.P. hatte in ihrem Entwurf unter anderem vorgeschlagen, Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland, der Opfergruppen und weitere Sachverständige im Beirat anzusiedeln.

Am Folgetag überwies der Bundestag einen Gesetzentwurf (14/2340) der Koalition zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen an den Fachausschuss.

Mit ihrer Vorlage zur steuerlichen Förderung von Stiftungen (14/2340)wollen die Koalitionsfraktionen im Stiftungssteuerrecht die Anreize zur Errichtung steuerbefreiter Stiftungen im Sinne der Abgabenordnung erweitern. Zudem sollen im Interesse der dauerhaften Erhaltung der Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Stiftungen die Regelungen über zulässige Rücklagebildungen liberalisiert werden.

Angestrebt werden laut Entwurf bessere Rahmenbedingungen für die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen, des sogenannten "dritten Sektors" insgesamt und zur Stärkung des Gedankens der Bürgergesellschaft. Änderungen sind darüber hinaus vorgesehen bei dem Einkommensteuergesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz und dem Erbschaftssteuergesetz.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9912/9912023a
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