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Dezember 12/1999
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NOVELLE ZUM STROMEINSPEISUNGSGESETZ

Regierung will Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien verdoppeln

(wi) Die Bundesregierung will den Anteil erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010 verdoppeln. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (14/2341) vorgelegt, den der Bundestag am 16. Dezember zur Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen hat.

Das geplante Gesetz soll das 1990 verabschiedete Stromeinspeisungsgesetz zum

1. Januar 2000 ablösen. Strom aus erneuerbaren Energien soll so vergütet werden, dass der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen "bei rationeller Betriebsführung" grundsätzlich möglich ist, die üblichen unternehmerischen Risiken jedoch von den Anlagenbetreibern getragen werden.

Dynamik erhalten

Der Entwurf zielt darauf ab, den Betrieb laufender Anlagen zu sichern, die bislang vorhandene Dynamik bei der Windkraft zu erhalten und durch eine Stimulation der Nachfrageseite die Markteinführung anderer Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, vor allem der Biomasse und Fotovoltaik, zu forcieren. Im Ergebnis rechnet die Regierung mit nur geringfügig steigenden Strompreisen, die durch die sinkenden Preise auf Grund der Marktliberalisierung "deutlich überkompensiert" würden.

Geregelt werden soll die Abnahme und Vergütung von Strom, der nur aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird. Nicht erfasst werden soll Strom aus Wasserkraftwerken, Deponiegas­ oder Klärgasanlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen mit einer Leistung über 20 Megawatt, in denen Strom aus Biomasse gewonnen wird. Ausgenommen bleiben sollen auch Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik, einem Land, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder damit verbundenen Unternehmen gehören, wenn es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die das Unternehmen nachweist, dass sie nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die vom 1. Januar 2000 an in Betrieb genommen werden. Die Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, Anlagen zur Stromerzeugung an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und zu vergüten. Die Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, den aufgenommenen Strom "bestmöglich" zu verkaufen oder für den Netzbetrieb zu verwenden.

Mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde sollen für Strom aus Windkraft gezahlt werden, und zwar fünf Jahre lang vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an. Vom sechsten Betriebsjahr an soll die Vergütung auf 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde sinken können. Für Strom aus Sonnenenergie legt die Regierung die Vergütung auf mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde fest. Sie soll allerdings zum 1. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres für dann neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent gesenkt werden. Die Vergütung soll entfallen, wenn die Anlage im Vorjahr eine Leistung von 350 Megawatt erreicht hat.

Pfennigbeträge festlegen

Für Strom aus Erdwärme sollen bei einer installierten Leistung bis zu 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige und ab 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde gezahlt werden. Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas will die Regierung mit mindestens 15 Pfennigen pro Kilowattstunde, Strom aus Biomasse bei Neuanlagen bis einschließlich 500 Kilowatt Leistung mit mindestens 20 Pfennigen pro Kilowattstunde, bis 5 Megawatt mit mindestens 18 Pfennigen pro Kilowattstunde und ab 5 Megawatt mit mindestens 17 Pfennigen pro Kilowattstunde vergütet wissen.

Für Strom aus Altanlagen soll die Vergütung auf mindestens 16,5 Pfennige festgesetzt werden, wenn die Leistung 5 Megawatt nicht überschreitet.Wenn ein Netzbetreiber in einem Jahr mehr als ein Prozent der gesamten an die Endverbraucher abgegebenen Strommenge aus erneuerbaren Energiequellen aufgenommen hat, soll er von dem vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber hinausgehende Menge einen Ausgleich seiner Zahlungen verlangen können, der pro Kilowattstunde bei Strom aus Windkraft 80 Prozent, bei sonstigem Strom 65 Prozent der durchschnittlich pro Kilowattstunde geleisteten Zahlung beträgt.

Die Änderung des Mineralölsteuergesetzes zielt darauf ab, der Vergütungsberechnung den Monats­ oder Jahresnutzungsgrad einer Kraft­Wärme­Kopplungsanlage zugrunde zu legen.

Finanzierung unkalkulierbar

Die Bundesregierung hält die Novelle für erforderlich, weil die bisherige Kopplung der Einspeisevergütung an die durchschnittlichen Stromerlöse die Finanzierung neuer Projekte angesichts sinkender Strompreise zunehmend unkalkulierbar macht. Darauf weist sie in ihrem Bericht zur Härteklausel des Stromeinspeisungsgesetzes (14/2371) hin, den der Bundestag am gleichen Tag zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwies. Die Härteklausel begrenzt die Belastung des abnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf fünf Prozent des insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten Stroms.

Die Regierung hält es nach eigenen Angaben für sachgerecht, die gesetzlichen Mindestvergütungen auf einen festen Pfennigbetrag umzustellen. Die Freistellung der Netzbetreiber von Belastungen für Strommengen, die ein Prozent der Strommenge übersteigen, die sie an direkt angeschlossene Endverbraucher absetzen, und der Ausgleichsanspruch an vorgelagerte Netzbetreiber führen nach Ansicht der Regierung dazu, dass alle bisher durch das Gesetz besonders belasteten Regionen entlastet und bisher weniger betroffene Regionen an der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber, bei denen es keinen vorgelagerten Netzbetreiber gibt, müssten die unterschiedlichen Abnahme­ oder Ausgleichsverpflichtungen untereinander ausgleichen (siehe auch S. 39).

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9912/9912034
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