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002/2002
Stand: 07.01.2002
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Umgang mit Kindern möglichst einvernehmlich regeln

/Recht/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält es für wünschenswert, dass nach einer Scheidung alle Beteiligten einvernehmlich eine Regelung für den Umgang mit den Kindern finden. Dies betont sie in ihrer Antwort (14/7895) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/7621) zur Reform des Umgangsrechts im Jahre 1998. Das geltende Recht enthalte viele Regelungen, die eine solche gütliche Regelung förderten und begünstigten. In manchen Fällen sei eine Einigung jedoch nicht erreichbar. Dabei sollte den Kindern und Eltern geholfen werden, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies könne auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung geschehen. Seit 1998 gelten für das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern dieselben Regeln, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, heißt es in der Antwort. Dies stärke das Umgangsrecht von Vätern, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind oder waren. Nach der bis 1998 geltenden Regelung hatten nichteheliche Väter ein Umgangsrecht nur dann, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes diente.

Der zweite Zwischenbericht der von der Regierung in Auftrag gegebenen Begleitforschung zur Novelle des Umgangsrechts komme zu dem Ergebnis, dass bei Eltern, die nach der Scheidung keine gemeinsame Sorge übernehmen, der nicht sorgeberechtigte Elternteil in zwischen 35 und 39 Prozent der Fälle selten oder nie Umgang mit dem Kind hat. Bei Eltern, die nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam fortsetzen, komme es in 8 bis 9 Prozent der Fälle zum Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Als Gründe für den Kontaktabbruch würden häufig genannt die Weigerung des Kindes, Umgang zu haben, Probleme mit dem neuen Partner des jeweiligen Elternteils und Differenzen im Erziehungsstil. Die Probleme beträfen beide Elternteile und ließen sich nicht einseitig entweder dem Umgangsberechtigten oder dem betreuenden Elternteil zuordnen. Zur Wirksamkeit des mit der Reform eingeführten "Verfahrenspflegers" heißt es in der Antwort, dieser habe die Interessen des Kindes wahrzunehmen und sei vor allem bei Interessenkollisionen mit den Eltern notwendig. In der Praxis werde von der Möglichkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, zurückhaltend Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens werde von den Eltern grundsätzlich positiv bewertet. Die Zahl der Anträge sei zwar gering, doch seien etwa ein Drittel der Anträge erfolgreich gewesen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_002/08
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