Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 05/2003 > Definitionen des Artikels von S. 24 >
August 5/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

(3) Berichterstatter

sind Abgeordnete, die von ihren Fraktionen vorgeschlagen wurden, um vor allem den Kollegen im Fachausschuss, aber auch dem Plenum über den Gang der Beratungen zu einem Gesetzesprojekt Bericht zu erstatten. Sie steuern zusammen mit dem Ausschussvorsitz die Verhandlungen und bemühen sich über Fraktionsgrenzen hinweg um eine Verständigung in der Sache. Der Haushaltsausschuss ernennt Berichterstatter für die Wahlperiode und für jeden Einzelhaushalt. Diese sind dann zum Beispiel vier Jahre vor allem für den Verteidigungshaushalt oder den Etat des Innenministeriums zuständig.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0305/00_definitionen_24/0305024_3
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion