Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 05/2003 > Definitionen des Artikels von S. 24 >
August 5/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

(8) Namentliche Abstimmung

Bei der namentlichen Abstimmung geht es darum, das Votum jedes Abgeordneten festzuhalten. Dazu werden vor der Abstimmung neben den Eingängen zum Plenarsaal in Fächern für jeden Abgeordneten Plastikkärtchen ausgelegt. Sie enthalten den Namen des Abgeordneten mit einem Balkencode. Die Stimmkarten haben verschiedene Farben: blaue für „Ja“, rote für „Nein“, weiße für „Enthaltung“. Im Plenarsaal wirft der Abgeordnete dann die Karte in eine der Urnen. Anschließend wird gezählt, und dank elektronischer Hilfe ist schon nach kurzer Zeit das Abstimmungsverhalten aller Parlamentarier festgestellt und wird in einer Liste im stenografischen Bericht veröffentlicht.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0305/00_definitionen_24/0305024_8
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion