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249/2000
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WETTBEWERBSHÜTER SOLLEN UNABHÄNGIG BLEIBEN (UNTERRICHTUNG)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die Monopolkommission sieht in der Unabhängigkeit des Bundeskartellamtes und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine wesentliche Grundlage der Wettbewerbspolitik.

Die Unabhängigkeit dieser Behörden trage dazu bei, dass Ermessensspielräume bei der Anwendung des Rechts einheitlich ausgefüllt werden, was der Akzeptanz bei den Betroffenen diene, heißt es im 13. Hauptgutachten der Monopolkommission für die Jahre 1998/1999 ( 14/4002).

Die Kommission warnt vor "etwaigen Tendenzen" zur politischen Einflussnahme außer der im Gesetz vorgesehenen Verfahren, etwa des Verfahrens für eine Ministererlaubnis bei der Fusionskontrolle.

Solche Tendenzen seien geeignet, das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Integrität der Entscheidungsprozesse zu unterminieren.

Skeptisch äußert sich die Kommission zu der Vorstellung, eine strikte Wettbewerbspolitik hindere den Staat daran, durch eine aktive Industriepolitik die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zu steuern.

Wettbewerbspolitik selbst sei die beste Form der Industriepolitik. Unternehmen im Wettbewerb hätten den Anreiz, sich durch neue Entwicklungen von ihren Konkurrenten abzusetzen.

Dabei müssten sie sich an den Bedürfnissen der Kunden orientieren. Zwischen Preiswettbewerb und Innovationswettbewerb sieht die Monopolkommission keinen Gegensatz.

Der Anreiz, sich durch Innovationen von der Konkurrenz abzusetzen, sei für die Unternehmen um so größer, je intensiver sie im Preiswettbewerb miteinander stehen.

Viele der revolutionären Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Biotechnologie- und dem Softwarebereich seien von neugegründeten Unternehmen in den USA gekommen, die zur Finanzierung ihrer Innovationstätigkeit nicht auf Gewinne aus früheren Aktivitäten zurückgreifen könnten.

Der offene Zugang zum Finanzsystem habe diesen Unternehmen vollen Ersatz für die anfangs fehlende Finanzierung durch frühere Gewinne geboten.

Wie aus dem Bericht hervorgeht, haben die 100 größten Unternehmen 1998 eine Wertschöpfung von rund 480 Milliarden DM aufgewiesen.

Dies ergebe einen Anstieg um 13,4 Prozent gegenüber 1996. Dagegen habe sich die Wertschöpfung aller Unternehmen im Berichtszeitraum um 5,7 Prozent erhöht.

Den Anteil der 100 "Größten" an der Wertschöpfung aller Unternehmen beziffert die Kommission auf 18,6 Prozent 1998. In den beiden vergangenen Jahren seien beim Bundeskartellamt 3.070 vollzogene Unternehmenszusammenschlüsse angezeigt worden, heißt es weiter.

Die Fallzahlen blieben damit im Vergleich zu den Vorjahren in etwa konstant. Acht Zusammenschlüsse seien wegen des Entstehens oder der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung untersagt worden.

Daneben seien 41 Fälle registriert worden, in denen Zusammenschlussvorhaben auf Grund wettbewerblicher Bedenken des Bundeskartellamtes aufgegeben oder modifiziert wurden.

Die Kommission empfiehlt der Wirtschaftspolitik, keine feindliche Grundhaltung gegenüber sogenannten Megafusionen einzunehmen.

Andererseits seien mit diesen Fusionen wettbewerbliche Risiken verbunden, denen im Zuge der Fusionskontrolle vorgebeugt werden müsse.

In der Praxis, so die Kommission, dürften lediglich von einem kleineren Teil aller Megafusionen wettbewerblich bedenkliche Entwicklungen ausgehen.

Der Genehmigung der meisten Megafusionen durch die Wettbewerbsbehörden sei darüber hinaus auch deshalb zuzustimmen, heißt es weiter, weil viele Fusionen Reaktionen auf die Zunahme von Wettbewerbsintensität darstellten.

Auf einigen Märkten könnten weitere Megafusionen die Wettbewerbsintensität aber auch verringern und ein koordiniertes Verhalten der wenigen verbleibenden Anbieter wahrscheinlicher machen.

Fusionen träten verstärkt dort auf, wo durch technische Entwicklungen neue Sektoren entständen oder schon bestehende stark verändert würden.

Als Beispiele nennt die Kommission Zusammenschlüsse im Internetsektor sowie im Medien- oder auch im Finanzsektor, die sich auf diese Entwicklung zurückführen ließen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0024906
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