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108/2001
Stand: 10.04.2001
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Verfasste Studierendenschaft bundesweit absichern

/Bildung und Forschung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MAR) Die verfasste Studierendenschaft (Studierendenvertretungen als selbstverwaltete, rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschulen) bedarf nach Ansicht der PDS einer bundesweiten Absicherung. Die Fraktion hat dazu einen Gesetzentwurf ( 14/5760) vorgelegt, mit dem die bisherige Kann-Bestimmung im Hochschulrahmengesetz in Bezug auf die Einrichtung von Studierendenschaften durch eine Muss-Bestimmung ersetzt werden soll.

Der Entwurf sieht ferner vor, in Verbindung mit einer Ergänzung der Aufgaben der Hochschulen um eine Forschungsfolgenverantwortung die Aufgaben der verfassten Studierendenschaft zu präzisieren und zu erweitern. Als Teilkörperschaft der Hochschule, so die PDS, habe diese sich auch

am Prozess der Selbstreflexion über die sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der gesellschaftlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen von Forschung, Lehre und Studium zu beteiligen. Den Studierenden müsse sie eine institutionelle Grundlage dafür bieten, deutlich wahrnehmbar in die politischen Auseinandersetzungen um die Zukunft von Hochschule, Wissenschaft und Gesellschaft eingreifen zu können.

Die geltende Gesetzeslage, begründet die PDS ihre Initiative, erteilt den Studierendenschaften lediglich ein "hochschulpolitisches Mandat". Gewählte Vertreterinnen und Vertreter von Studierenden liefen somit Gefahr, sich vor den Verwaltungsgerichten oder gar strafrechtlich mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Wahrnehmung eines "allgemein politischen Mandats" konfrontiert zu sehen.

Zunehmend werde auch, so die Begründung weiter, die Existenz verfasster Studierendenschaften selbst in Frage gestellt. So werde im Zusammenhang mit der Novellierung von Landeshochschulgesetzen neuerdings deren Abschaffung gefordert, wie dies in Bayern und Baden-Württemberg 1974 und 1977 bereits geschehen sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_108/05
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