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307/2001
Stand: 19.11.2001
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CDU/CSU will das Parteiengesetz reformieren

/Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Eine grundlegende und umfassende Reform des Parteiengesetzes will die Fraktion der CDU/CSU mit einem Gesetzentwurf erreichen ( 14/7441). Vor allem mit Änderungen des fünften Abschnitts im Parteiengesetz soll eine Abkehr von dem parteienspezifischen Sonderrecht der Rechenschaftslegung erreicht werden. Gleiches gilt für die Umstellung der Rechnungslegung von einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung auf eine Ertrags- und Aufwandsrechnung und eine weitgehende Anwendung handelsrechtlicher Ansätze und Vorgaben. Erreicht werden soll damit ein Wegfall des Saldierungsgebots und die Einführung zusätzlicher Erläuterungspflichten. Schwerpunkte des Entwurfs sind außerdem die Regelung der wirtschaftlichen Betätigung der Parteien, eine Erweiterung des Katalogs der Spendenverbote und die Sicherung der Chancengleichheit der Parteien.

Die Union will mit ihrer Vorlage die Funktionsunabhängigkeit und das Prüfungssystem bei den Rechenschaftsberichten der Parteien verbessern. Darüber hinaus soll ein abgestuftes System von Sanktionen eingeführt werden. Die Fraktion verweist darauf, das Vertrauen der Bevölkerung in die politischen Parteien sei eine der Grundfesten parlamentarischer Demokratie. Mit der Transparenz über Herkunft und Verwendung von Mitteln und der öffentlichen Rechenschaft über Vermögen soll dem Wähler eine objektive und unbeeinflusste Wahlentscheidung ermöglicht werden. Zu dem realistischen Bild von einer Partei gehöre es daher, erkennen zu können, welche finanziellen Interessen hinter einer Partei stehen. Dies sei bisher nicht hinreichend geschehen, da die Regelungen zur Rechenschaftslegung "in weiten Teilen unklar, widersprüchlich oder veraltet" seien. Zu den Kosten wird dargelegt, die Neugeregelung des Rechts in Bezug auf Prüfung und Beanstandungen könne gegebenenfalls Mehrkosten bei der Bundestagsverwaltung zu Lasten des Bundeshaushalts auslösen. Darüber hinaus würden Bund, Länder oder Gemeinden durch die Novellierung nicht mit Mehrkosten belastet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_307/01
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