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März 02/2000
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REGIERUNG PLANT UMSETZUNG EINER EG­RICHTLINIE

Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Methoden schützen

(re) Verbraucher, die auf dem Weg des elektronischen Geschäftsverkehrs (beispielsweise per Teleshopping oder Nutzung des Internets) Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, sollen vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden geschützt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/2658) vor, mit dem eine EG­Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (97/7/EG) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die Regierung erläutert, ein solcher Fernabsatz sei dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegneten und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen könne. Angesichts des zu erwartenden Booms auf diesem Sektor wegen der neuen Informationstechnologien und der Gefahren sowie relativen Unsicherheiten, welche dies in juristischer Hinsicht mit sich bringe, sei die genannte Richtlinie des europäischen Gesetzgebers erlassen worden.

Hauptziel der neuen Regelung, die im Übrigen auch für den traditionellen Versandhandel gilt, soll laut Regierung die Sicherung des Rechts auf Wahlfreiheit des Verbrauchers sein. So habe dieser ein Recht auf den Schutz der Privatsphäre, damit ihm bestimmte belästigende Arten von Bestellaufforderungen wie telefonische Anrufe oder Telefax­Angebote nicht zugingen. Zudem sei der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages ausreichend über Identität des Lieferanten, Preis, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferkosten sowie Einzelheiten der Zahlung und das Bestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren.

Ähnlich wie bereits in den gesetzlichen Regelungen über Haustürgeschäfte und Verbraucherkredite soll jeder Verbraucher einen Vertragsabschluss im Wege des Fernabsatzes grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen widerrufen dürfen. Zudem solle er vor den Risiken einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarten geschützt werden. Von den Neuregelungen ausdrücklich ausgenommen werden sollen den Angaben zufolge insbesondere Finanzdienstleistungen, Bau­ und Immobilienverträge sowie traditionelle Warenautomaten. Weitere Ausnahmen, vor allem vom Widerrufsrecht, bestünden für bestimmte Lebensmittellieferungen und Reservierungsdienstleistungen sowie für entsiegelte Software und Zeitschriften, aber auch Wett­ und Lotteriedienstleistungen.

Die Regierung teilt in diesem Zusammenhang mit, aufgrund der Fernabsatzrichtlinie müssten einige Gesetze geändert werden, in denen Vorschriften mit DM­Beträgen enthalten seien, die im Zuge der Einführung des Euro als alleinige Währungsgliederung zum 1. Jûnuar 2002 geglättet werden müssten. Diese Glättung solle zur Vermeidung einer mehrfachen Änderung dieser Gesetze bei dieser Gelegenheit wahrgenommen werden. Die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts seien dabei ebenfalls auf Euro umzustellen.

Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juni 2000 werde deshalb angestrebt. Dies solle allerdings nicht für die Teile des Gesetzes gelten, welche Gebührentatbestände und Bußgeldvorschriften auf Euro umstellten. Derartige Änderungen sollten deshalb erst zum 1. Januar 2002 in Kraft treten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0002/0002051a
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