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Juli 07/2000
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GESETZENTWURF ANGENOMMEN

EU-Bürger werden bei Ausweispflicht nicht schlechter gestellt als Deutsche

(in) Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern, die sich ohne gültigen Pass oder Ausweis im Bundesgebiet aufhalten, werden nicht mehr schlechter behandelt als Bundesbürger. Dies hat der Bundestag am 6. Juli beschlossen, indem er einen Entwurf für ein "Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG" (14/3274) der Bundesregierung annahm.

Nach diesem Beschluss werde ein Rechtszustand beendet, nach dem erwerbstätige Personen aus dem EU-Ausland bislang für einen solchen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM belegt werden konnten. Dies habe auch dann gegolten, wenn das Vergehen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhte.

Deutsche sein demgegenüber für als vergleichbar zu wertende Verstöße gegen das Passausweisgesetz sowohl hinsichtlich der Bußgeldhöhe als auch des Verschuldensmaßstabes deutlich milder behandelt worden. Das Bußgeld habe in solchen Fällen maximal 2.000 DM betraen.

Aus Gleichbehandlungsgründen werde diese bislang nur für deutsche Bürger gültige Bestimmung nun auch auf ausländische EU-Bürger angewandt. Die entsprechende Bestimmung im Aufenthaltsgesetz/EWG werde dahin gehend geändert.

Mit seiner Zustimmung zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zieht das Parlament die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 1998, der die entsprechende Regelung im Aufenthaltsgesetz/EWG bemängelt hatte.

Einem Vorstoß des Bundesrates, Verstöße gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht nicht länger mit Bußgeld zu bedrohen, stimmten weder die Regierung noch der Bundestag zu. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf deutlich gemacht, dass die Aufenthaltsgenehmigung für Bürger aus dem EU-Ausland, die ohnehin Freizügigkeit genössen, nur deklaratorische Bedeutung habe. Die Bußgeldverfahren würden zudem die Ausländerbehörden und Polizei in unnötiger Weise belasten, hatte der Bundesrat dargelegt.

Die Regierung entschied hingegen, diese Vorschrift sollte nicht isoliert diskutiert, sondern anlässlich einer Gesamtrevision des Aufenthaltsgesetzes erörtert werden. Das Parlament schloss sich dieser Auffassung an. Zustimmung fand jedoch eine weitere Initiative des Bundesrates, der es als entbehrlich bezeichnete, die Nichtabgabe einer Aufenthaltsanzeige bei den Behörden mit einer ordnungsrechtlichen Sanktion zu belegen.

Die Ausländerbehörden erhielten ohnehin aufgrund der Datenübermittlung durch die Meldebehörden Kenntnis von dem Zuzug eines Ausländers.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0007/0007038a
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