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Oktober 09/2000
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Vorschriften für Wirtschaftsprüfer ändern

(wi) Einstimmig hat der Wirtschaftsausschuss am 27. September einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (14/3649) in geänderter Fassung angenommen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer an die Veränderungen im Umfeld der prüfenden Berufe anzupassen.

Dabei sollen die Qualität der Berufsausübung gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstands gestärkt werden. Unter anderem soll dies durch die Einführung einer obligatorischen Qualitätskontrolle für alle Berufsangehörigen erreicht werden, die gesetzliche Abschlussprüfungen vornehmen. Außerdem soll das Berufsrecht im Hinblick auf die interprofessionelle und internationale Zusammenarbeit gelockert werden.

Der Wirtschaftsausschuss nahm eine Reihe von Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen an. Danach sollen Zulassungs- und Prüfungsverfahren, für die bisher die Länderwirtschaftsministerien zuständig waren, auch auf andere Stellen verlagert werden können. Da sich die Wirtschaftsprüferkammer seit zwei Jahren immer noch nicht in der Lage sehe, so die Regierung, die Zulassungs- und Prüfungsverfahren zu übernehmen und nur über eine Übernahme ab 2005 nachdenke, sollten die Länder die Möglichkeit erhalten, diese Aufgaben auf eine andere Dienststelle zu verlagern.

Länder können delegieren

Dafür biete sich die Aufnahme einer allgemeinen "Delegationsermächtigung" in die Wirtschaftsprüferordnung an. Sie habe den Vorteil, so die Fraktionen, dass alle Länderwirtschaftsministerien diese Aufgaben auf eine andere Stelle verlagern können, aber nicht müssen. Ebenso soll das Ministerium unter anderem den Zulassungsausschuss für das Wirtschaftsprüfer-Examen und den Prüfungsausschuss für die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer bei einer anderen Stelle einrichten können.

Vorgesehen ist auch, die Mindestausbildungszeit zum Wirtschaftsprüfer von vier auf drei Jahre zu reduzieren. Damit würden die Anforderungen an den Berufsnachwuchs an die Regelungen im europäischen Ausland angeglichen, heißt es zur Begründung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0009/0009056a
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