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Februar 01/1999
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Nebenkosten nach dem Verbrauch abrechnen

(pt) Mieter sollen verbrauchsabhängige Nebenkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch bezahlen. Dafür hat sich am 27. Januar der Petitionsausschuß eingesetzt und einstimmig beschlossen, eine entsprechende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

In der zugrundeliegenden Petition ging es um die Kosten für den Wasserverbrauch und der Müllbeseitigung, die in der Regel bei Mietwohnungen nach der Wohnungsgröße abgerechnet werden. Die Petentin hielt dagegen eine Abrechnung nach dem Verbrauch oder nach der Personenzahl für gerechter. Durch die ständige Erhöhung der Verbrauchskosten komme es zu erheblichen Unstimmigkeiten unter den Mietern, weil diejenigen, die wenig Müll verursachten und einen geringen Wasserverbrauch hätten, die Kosten für die Mieter mitzahlen müßten, die sich um Sparmaßnahmen nicht bemühten oder wegen ihrer Personenzahl auch nicht könnten. Zudem würde sich bei einer Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch oder nach der Personenzahl die Notwendigkeit des Einbaus von Wasseruhren dort erübrigen, wo die Kosten dafür "unverhältnismäßig hoch" sein würden.

Der Petitionsausschuß wies darauf hin, daß nach geltendem Recht lediglich die Heiz- und die Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müßten. Eine entsprechende Vorgabe gebe es für die Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs nicht. Wenn diese Kosten nach der Wohnfläche abgerechnet würden, so sei dies nicht zu beanstanden.

Diese Umlage nach der Größe der Wohnung sei für beide Mietvertragsparteien in aller Regel einfach und wenig strittig, da die Wohnflächen bekannt seien und sich diese im Laufe des Mietverhältnisses nicht änderten. Dieser Maßstab könne jedoch dann als ungerecht empfunden werden, wenn eine große Wohnung nur von wenigen Personen und eine kleine Wohnung im gleichen Haus von einer größeren Familie bewohnt werde. Obwohl diese Abrechnungsart allgemein üblich sei, habe der Gesetzgeber für nicht preisgebundenen Wohnraum dem Vermieter die Befugnis zugesprochen, diese Kosten verbrauchsbezogen abzurechnen. Der Vermieter sei aber zu einer entsprechenden Änderung "grundsätzlich" nicht verpflichtet, so die Ausschußmitglieder.

Weiter wiesen sie darauf hin, daß diese Petition besonders für die neuen Bundesländer wichtig sei, da dort die Nebenkosten oft höher seien als die Miete. Deshalb hielt der Ausschuß übereinstimmend die Anregungen der Petentin für so wichtig, daß sie bei einer Änderung von mietrechtlichen Vorschriften beachtet werden sollten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9901/9901053c
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